Das Urteil des BGH zum Fall „Spickmich.de” ist nun im Volltext verfügbar. Wie zu erwarten war, hat sich der BGH in fast allen Punkten den Instanzgerichten angeschlossen. Danach darf Spickmich.de die Daten von Lehrern veröffentlichen, sofern diese bereits an anderer Stelle im Netz verfügbar waren. Beinahe lehrbuchmäßig hat der BGH den Fall geprüft und festgestellt, dass dem auch kein berechtigtes Interesse der Lehrer entgegensteht.
Allerdings stellte der BGH auch klar, dass die Entscheidung kein Freibrief für Bewertungsportale jeglicher Art ist:
„Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. […] Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen.”
Das lesenswerte Urteil im Volltext.
Vielen Dank an Thorsten Feldmann von der Kanzlei JBB für die Einsendung des Urteils.