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BGH: Urheberrechtlicher Schadensersatz bei Fernsehsendern

Der Bundesgerichtshof hat Ende März entschieden, dass auch Fernsehsender zur Herausgabe des sog. Verletzergewinns bei Urheberrechtsverletzungen verpflichtet sein können. Nun hat der BGH die Gründe seiner Entscheidung veröffentlicht.
Der Fall

Im konkreten Fall ging es um die Videoaufnahmen des tödlichen Fallschirmsprungs von Jürgen Möllemann. Ein Fernsehsender strahlte das Video aus – ohne die erforderlichen Rechte dazu zu haben. Der Urheber des Videos klagte deshalb und forderte die Auskunft, in welcher Höhe der Sender Werbeeinnahmen durch die Ausstrahlung des Videos erzielt habe.

Der BGH hatte nun zu prüfen, ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht. Denn nur dann hätte der Urheber auch ein Recht auf Auskunfterteilung. Jedoch gibt es im Urheberrecht drei verschiedene Arten, die Höhe des Schadensersatzanspruches zu berechnen:

1. die konkrete Schadensberechnung,

2. Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie) und

3. Herausgabe des Verletzergewinns.

Zwischen diesen verschiedenen Methoden hat der Urheber die freie Auswahl. Bei der Herausgabe des Verletzergewinns kommt es jedoch darauf an, ob und in welcher Höhe durch die Urheberrechtsverletzungen überhaupt ein Gewinn erzielt wurde. Der Gewinn muss „aus der Schutzrechtsverletzung gezogen” worden sein, so der BGH. Entscheidend ist dabei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Urheberrechtsverletzung und den Einnahmen besteht.

Kausal oder nicht kausal?

Im Fall des Fernsehsenders ergibt sich hier jedoch ein Problem. Denn die Werbeblöcke, die im entscheidenden Zeitraum geschaltet wurden, waren schon Monate vor Bekanntwerden des Videos gebucht worden. Die Werbekunden konnten also gar nicht wissen, dass das Video in genau diesem Zeitraum läuft, wo sie ihre Werbung gebucht haben. Die Frage war also, ob die Ausstrahlung des Videos trotzdem ursächlich für die Werbeeinnahmen war.

Darauf komme es jedoch nicht an, so der BGH:

„Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung des Videofilms reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung platzieren. Das folgt aus der Gestaltung der Sendung der Beklagten, bei der Nachrichten und Werbung gesendet werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der Nachrichteninhalte ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums dazu benutzt wird, das dadurch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung.”

Es reiche demnach aus, dass die Werbung in ein „Nachrichtenumfeld” platziert wurde. Zumindest dieses Umfeld sei mitursächlich für die Werbeeinnahmen und somit auch das Video als Teil der Nachrichtensendung.

Als ob der BGH selbst der Ansicht wäre, seine Argumentation klinge sehr wackelig, erklärt er daraufhin, warum jede andere Auslegung für ihn nicht in Betracht kommt:

„Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte […]. Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, weil er von der Möglichkeit andere Nachrichteninhalte zu senden, gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des Klägers verletzt hat.”

Mit deutlichen Worten in Richtung des Fernsehsenders stellt der BGH zum Abschluss noch klar, dass seine Auslegung nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte Rundfunkfreiheit verstoße:

„Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der Ausstrahlung der Rundfunksendungen verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die Rundfunkfreiheit nicht dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des Klägers in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.”

Das Urteil des BGH vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 im Volltext.

, Telemedicus v. 12.10.2010, https://tlmd.in/a/1867

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