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BGH und Medienrecht: Die Termine Herbst/Winter 2009

Der BGH hat seine Verhandlungs- und Verkündungstermine für die nächsten Monate veröffentlicht. Darunter sind gleich eine ganze Reihe von Verfahren, die medienrechtlich interessant sind. Es folgt ein Überblick über die Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht mit kurzen Hintergrundinformationen.

Oktober 2009

BILD-Zeitung vs. taz im Streit um Werbung
Am 1. Oktober wird der BGH in einem Rechtsstreit zwischen der BILD-Zeitung und der taz verhandeln (Az. I ZR 134/07). Grund der Streitigkeit zwischen den Verlagshäusern beider Zeitungen sind Werbespots der taz, die in ironischer Weise auf die BILD-Zeitung und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. Nach Ansicht von BILD werteten die taz-Werbungen die BILD-Zeitung und ihre Leserschaft ab. Die Vorinstanzen, das LG Hamburg und das OLG Hamburg, haben der Klage im Wesentlichen statt gegeben. Sie nahmen eine unzulässige herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) an. Gegen diese Urteile wendet sich die beklagte taz mit ihrer Revision.

Minderjährigenschutz vs. Pressefreiheit: Generelle Untersagung von Bildveröffentlichungen?
Die nächste Verhandlung des BGH findet am 6. Oktober statt. In diesem Rechtsstreit haben die minderjährigen Kinder von Franz Beckenbauer gegen einen Zeitschriftenverlag geklagt (Az. VI ZR 315/08). In verschiedenen Zeitschriften des Verlags waren Fotos der Kinder mit ihren Eltern abgebildet worden. Auf Verlangen der Kinder hat der Verlag zunächst bezüglich der Bildberichterstattung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zudem wurde der beklagte Verlag vom LG und OLG Hamburg dazu verurteilt, bis zur Volljährigkeit der Kinder keine Fotos mehr zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die die Kinder zeigen. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob einem Presseorgan die Veröffentlichung jedweder Bilder einer (minderjährigen) Person generell untersagt werden kann.

Vergütung von Übersetzern
In mehreren Parallelverfahren (Az. I ZR 230/06, 38/07, 39/07, 40/07, 41/07) haben Literatur-Übersetzer gegen Verlage geklagt, um eine angemessenere Vergütung zu erhalten. Die Kläger haben englischsprachige Romane ins Deutsche übersetzt und erhielten für die Übersetzungsarbeit und die Einräumung von Nutzungsrechten vertragsgemäß Pauschalhonorare in Höhe von ca. 12 bis 17 EUR pro Manuskriptseite. Teilweise wurden auch Erfolgsbeteiligungen ausgezahlt. Dennoch empfinden die klagenden Übersetzer die Vergütung als unangemessen. Das LG München und das OLG München haben den Klägern teilweise recht gegeben (exemplarisch: Az. 29 U 1728/06) und einen Anspruch auf weitergehende Teilrechte an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen. Der BGH hat in dieser Angelegenheit bereits am 18. Juni verhandelt und wird seine Entscheidung am 7. Oktober verkünden.

Affiliate-Haftung und Meta-Tags
Ebenfalls am 7. Oktober verkündet der BGH seine Entscheidung im Rechtsstreit zwischen zwei Fahrradhändlern (Az. I ZR 109/06). Die Klägerin betreibt einen Spezialversand für Radsportartikel und ist Inhaberin der für Fahrräder eingetragenen Wortmarke „ROSE”. Die Beklagte, die einen Fahrrad-Versandhandel im Internet unterhält, beteiligt sich an einem Affiliate-Programm. Aufgrund dessen erschienen Werbebanner der Beklagten auf den Internetseiten von Drittunternehmen. Einer dieser Werbeträger verwendete das Metatag „rose” – weshalb die Klägerin ihre Markenrechte verletzt sieht. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht (Urteil des OLG Köln) und nahmen einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG an.

E-Plus vs. Deutsche Telekom: Service zur Rufumleitung
Am 7. Oktober verhandelt der BGH in folgendem Rechtsstreit (Az. I ZR 150/07): Die Deutsche Telekom AG (DTAG) bietet einen Service zur Rufumleitung an. Dieses Angebot gilt für Kunden, die einen Festnetzanschluss bei der DTAG und einen Mobilfunkanschluss bei einem beliebigen Anbieter haben. Erhält solch ein Kunde einen Anruf auf seinem Handy, der von einem Festnetz-Telefonanschluss der DTAG ausging, so kann der Anruf auf den Festnetzanschluss dieses Kunden umgeleitet werden. Während der angerufene Kunde dann eine Gutschrift bekommt, hat der Mobilfunknetzbetreiber keinen Zahlungsanspruch (hinsichtlich des Zusammenschaltungs- und Terminierungsentgelts). Daher hat E-Plus gegen die DTAG auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunfterteilung geklagt. Die Vorinstanzen (Urteil des OLG Köln) haben der Klage weitgehend stattgegeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay-Händlern
In einer Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) und einem Textilien- und Bekleidungshändler, der beim Internet-Auktionshaus eBay seine Waren anbietet, verhandeln die Karlsruher Richter am 28. Oktober (Az. VIII ZR 219/08). Streitgegenstand sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Verkäufers, die die Verbraucherschützer als rechtswidrig bewerten und gerichtlich beanstanden. Das Berufsgericht gab der Klage überwiegend statt (Urteil des OLG München). Die angegriffenen Bestimmungen verletzten u.a. das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen. Der beklagte eBay-Händler hat deshalb Revision eingelegt.

Vereinbarkeit von „Opt-Out”-Regelungen mit dem Datenschutz
Und gleich noch einmal hat es der BGH am 28. Oktober mit einer Klage des vzbv zu tun: In diesem Fall greifen die Verbraucherschützer Vertragsklauseln des Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits” an (Az. VIII ZR 12/08). Streitpunkt ist vor allem eine Klausel, die eine „Opt-Out”-Regelung zur Datenverwendung enthält. Da der Klage durch das Berufungsgericht nur teilweise statt gegeben wurde (Urteil des OLG Köln), wurde die Revision sowohl vom Kläger, als auch der Beklagten angestrengt. Im Fall „Payback” hatte der BGH bereits im letzten Jahr über eine ähnliche Regelung entschieden.

Recht am eigenen Bild vs. Meinungs- und Pressefreiheit
Am 29. Oktober verhandelt der BGH eine Klage von Boris Becker gegen einen Zeitungsverlag (Az. I ZR 65/07). Der Verlag hatte eine Werbung verbreitet, auf der ein Bild mit Boris Becker abgebildet war. Da Becker keine entsprechende Einwilligung erteilt hatte, verlangte er als Entschädigung eine fiktive Lizenzgebühr, die ihm das Landgericht München in erster Instanz in Höhe von 1,2 Mio. Euro zugesprochen hat. Auch das Berufungsgericht gab dem ehemaligen Tennisspieler recht: Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse in diesem Fall nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten.

Unentgeltlichkeit einer Zeitung durch Einsatz von mechanischen Verkaufshilfen?
Eine weitere Verhandlung findet am 29. Oktober zu folgendem Fall statt: Beide Parteien des Rechtsstreits geben in Berlin entgeltliche Tageszeitungen heraus. Die Beklagte bietet ihre Zeitung über sog. mechanische Verkaufshilfen an. Hiergegen wendet sich die Klägerin, da bei mechanischen Verkaufshilfen von einer erhöhten Diebstahlsquote und damit von einer Gratisausgabe der Zeitung auszugehen sei. Da sich die Beklagte dazu verpflichtet hat, Vorkehrungen zu treffen, damit die Zeitungen nur gegen Bezahlung entnommen werden, lehnte das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch ab und wies im Folgenden die Klage ab (Urteil des KG). Insbesondere eine allgemeine Marktbehinderung (§ 3 UWG) konnte das Gericht nicht erkennen. Mit der Revision (Az. I ZR 180/07) verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nun vor dem BGH weiter.

November 2009

Markeneintragungen „WM” und „WM 2010” durch Schokoladenhersteller
Am 12. November beschäftigt sich der BGH mit einer Klage des Fußballweltverband FIFA (Az. I ZR 183/07). Die FIFA ist Veranstalterin der Fußball-Weltmeisterschaften und ist Inhaberin zahlreicher Marken mit WM-Bezug. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie (Ferrero) und hat bei früheren Fußball-Events ihren Schokoladenprodukten (Hanuta, Duplo) entsprechende Sammelbilder beigefügt. Darauf waren die Bezeichnung „EM” oder „WM” mit der jeweiligen Jahreszahl abgedruckt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte damals erfolglos, die Sammelaktion der Beklagten zu stoppen. Die Beklagte hat in den Jahren 2004 und 2005 nun acht Wort-/Bildmarken eintragen lassen (darunter „WM 2010”, „WM”, „2010”), drei weitere sind angemeldet. Die klagende FIFA begehrt nun die Löschung der bereits eingetragenen Marken und die Rücknahme der Markenanmeldungen. Während das LG Hamburg der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben hat, hat das OLG Hamburg die Klage abgewiesen: Eine solche Behinderung könne nicht festgestellt werden, da die Markeneintragungen und -Anmeldungen in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten dienten. Der BGH soll nun für Klarheit sorgen.

Störerhaftung eines Seitenbetreibers für Urheberrechtsverletzungen
In einem anderen Verfahren geht es um die Verantwortlichkeit eines Seitenbetreibers für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern (Az. I ZR 166/07). Beklagter ist der Inhaber der Domain chefkoch.de, unter der eine Rezeptsammlung veröffentlicht ist, die auch von Nutzern erweitert werden kann. Internetnutzer luden drei Fotografien von Speisen hoch, deren Urheber der Kläger ist. Er veröffentlichte die Bilder auf seiner Internetseite, marions-kochbuch.de. Der Kläger begehrt Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Bilder und Schadensersatz. Die Vorinstanzen haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Entscheidung des OLG Hamburg). Der BGH verhandelt in diesem Fall am 12. November.

Haftung eines Zeitungsverlegers für Äußerungen Dritter in seiner Zeitung
Am 17. November verhandelt der BGH in folgendem Fall: In einem Zeitungsinterview wurde der Autor und Kabarettist Roger Willemsen zu einem seiner Bühnenprogramme befragt. Nach Ansicht des Klägers, Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins „Focus”, äußerte Willemsen in dem Interview unwahre Tatsachenbehauptungen, die seinen Ruf schädigen. Der Markwort verlangt vom Verleger der Zeitung, die das Interview veröffentlicht hat, die erneute Verbreitung der Behauptungen zu unterlassen. Die Vorinstanzen gaben dem klagenden Focus-Chefredakteur Recht (LG Hamburg, OLG Hamburg). Unter dem Aktenzeichen VI ZR 226/08 hat sich nun der BGH mit dem Streit zu befassen.

Geldentschädigung bei Kollision zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit
Am 24. November beschäftigt sich der BGH erneut mit dem „Esra-Fall” (Az. VI ZR 219/08). Die Klägerin verlangt wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman Esra von dem Autor und der Verlegerin Geldentschädigung. Der Roman wurde in der ursprünglichen Fassung im Februar 2003 und in geweißter Fassung im August 2003 veröffentlicht. Das LG München I hatte eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € anerkannt, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Der BGH kann nun zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Kollision zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit eine Geldentschädigung in Betracht kommt.

Dezember 2009

Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
Am 10. Dezember verhandelt der BGH in einem Rechtsstreit zwischen einer Künstlerin und dem Suchmaschinenbetreiber Google (Az. I ZR 69/08). Google bietet auch eine textgestützte Bildsuchfunktion an, bei der in einer Trefferliste die aufgefundenen Bilder in verkleinerter und komprimierter Form (sog. Thumbnails) angezeigt werden. Diese Thumbnails werden auf Servern in den USA gespeichert und in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Suchmaschine angezeigt. Dies geschah auch mit Bildern der Klägerin, die als Künstlerin tätig ist und ihre Kunstwerke auf der eigenen Homepage ausstellt. Sie verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie die Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (Entscheidung des Thüringer OLG): Zwar seien die Urheberrechte der Klägerin verletzt – eine Geltendmachung von Ansprüchen sei aber rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Außerdem habe sie eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder nicht vorgenommen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit
In diesem Rechtsstreit hat Ernst August Prinz von Hannover gegen einen Presseverlag geklagt. Dieser hatte in einer seiner Publikationen einen Artikel veröffentlicht, in dem über die Vermietung einer Ferienvilla des Prinzen in Kenia berichtet wurde. Bebildert wurde der Text mit einer Photographie, die den klagenden Welfen und seine Ehefrau während eines Urlaubsaufenthalts auf einer belebten Straße zeigt. Der BGH hat in diesem Fall bereits im Jahr 2007 entschieden. Damals hatte er sich der Rechtsansicht der ersten Instanz angeschlossen, die der Klage stattgegeben hatte und hat das entgegenstehende Berufungsurteil aufgehoben. Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 urteilte jedoch auch das Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit und hob das Urteil des BGH auf. Dieser muss nun erneut über den Fall entscheiden und die Wertungen des BVerfG berücksichtigen (Az. VI ZR 169/08). Die Verhandlung war ursprünglich auf den 14. Oktober angesetzt, wurde aber verschoben. Ein neuer Verhandlungstermin ist noch nicht bestimmt.

Pressemitteilung des BGH zu den anstehenden Verhandlungs- und Entscheidungsterminen.

, Telemedicus v. 23.09.2009, https://tlmd.in/a/1502

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