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BGH und Medienrecht: Die Termine Frühjahr/Sommer 2010

Der Bundesgerichtshof hat seine Verhandlungs- und Verkündungstermine für die nächsten Monate veröffentlicht. Darunter sind vier Verfahren, die medien-, marken- und telekommunikationsrechtlich interessant sind. Es folgt ein Überblick über diese Verfahren nebst kurzen Hintergrundinformationen.

Juni 2010

Untersagung der Fusion Springer & ProSieben/Sat.1 durch Bundeskartellamt

Am 08. Juni 2010 wird der Kartellsenat des BGH (Az. KVR 4/09) über eine Beschwerde des Axel-Springer-Verlags verhandeln, die sich gegen die Untersagung der Fusion von Springer-Verlag und der ProSieben/Sat.1-Gruppe durch das OLG Düsseldorf richtet. Der dortige Kartellsenat hat festgestellt, dass das Bundeskartellamt (BKartA) im Jahr 2006 diese Übernahme zu recht, untersagt hatte (Beschl. v. 03.12.2008, Az. VI-Kart 7/06 (V)). In seiner Entscheidung sah das OLG Düsseldorf – wie zuvor auch das BKartA – nämlich insbesondere die Gefahr, dass durch einen solchen Zusammenschluss das bereits bestehende marktbeherrschende Duopol von ProSieben/Sat.1 und RTL auf dem Markt für Fernsehwerbung verfestigt werden könnte. Auch die KEK hatte sich gegen die Übernahme ausgesprochen.

Der Deal kam damals schließlich jedoch aus anderen Gründen nicht zustande. Der Springer-Verlag hat aber dennoch beim OLG Düsseldorf die – vom BGH (BGHZ 174, 179) für zulässig erachtete – Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Entscheidung des BKartA eingereicht, um Rechtssichherheit für zukünftige Zusammenschlüsse zu erhalten.

Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways

Am 29. Juni 2010 wird der BGH (Az. KZR 24/08 und KZR 31/08) die Frage beantworten, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen der Mobilfunkbetreiber E-Plus verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in gewerblich genutzten GSM-Gateways zu gestatten. Über den Fall war bereits am 02. Februar 2010 verhandelt worden.

Durch den Einsatz von GSM-Gateways ist es bei Anrufen vom Festnetz in ein Mobilfunknetz möglich, die ansonsten notwendige Zusammenschaltung der beiden Netze zu umgehen. Dadurch fallen auch keine Zusammenschaltungsentgelte in Form von Terminierungsentgelten an, die ansonsten der Mobilfunkbetreiber vom Festnetzanbieter erhalten würde.

E-Plus hat deshalb den gewerblichen Betreiber eines GSM-Gateways unter Berufung auf instanzgerichtliche Rechtsprechung auf Unterlassung der Nutzung von E-Plus-SIM-Karten und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Gateway-Betreiber verlangt indes im Wege der Widerklage, dass E-Plus eine entsprechende Verwendungsbeschränkung in seinen AGBs aufgibt und den SIM-Karten-Einsatz in GSM-Gateways erlaubt. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte E-Plus mit seinem generellen Gateway-Verbot keinen Erfolg (Urt. v. 13.03.2008, Az. VI-U (Kart)). Das Berufungsgericht verwies auf den kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch E-Plus. Jedoch räumten die Richter E-Plus die Möglichkeit ein, von Gateway-Betreibern höhere Entgelte zu verlangen und besondere Nutzungsbedingungen festzulegen.

Juli 2010

Goldhase

Am 15. Juli 2010 verhandelt der BGH (Az. I ZR 57/08) abermals am Beispiel eines Schokoladenhasens zum markenrechtlichen Ähnlichkeitsbegriff. Das schweizerische Unternehmen Lindt klagt als Inhaber der dreidimensionalen „Goldhasen-Marke” gegen einen Konkurrenten, der ebenfalls Schokoladenhasen herstellt und vertreibt. Lindt verlangt von ihm Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Vorinstanz hatte nach einer erstmaligen Zurückverweisung durch den BGH im Jahr 2006 (BGHZ 169, 295 – Goldhase) schließlich die Klage von Lindt wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr abgewiesen. Weder hinsichtlich des Namens, noch hinsichtlich Form und Farbe beider Hasen ergebe sich insgesamt eine hinreichender Zeichenähnlichkeit, urteilte das OLG Frankfurt. Gegen diese Entscheidung hat Lindt Revision beim BGH eingelegt.

Perlentaucher

Am 15. Juli 2010 wird der BGH im Urheberrechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und dem Webportal „Perlentaucher” verhandeln. In dem Verfahren (Az. I ZR 12/08) geht es um die Zulässigkeit von Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der FAZ, die Perlentaucher auf seiner Internetseite veröffentlicht. Darüberhinaus hat Perlentaucher kommerziellen Dritten eine Lizenz für die Verwendung der Zusammenfassungen eingeräumt. Die FAZ begehrt nun Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

In den Vorinstanzen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06 und OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.12.2007, Az. 11 U 75/06) hatte die FAZ damit allerdings keinen Erfolg. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien gemäß § 24 UrhG als freie Benutzungen der Originalwerke zulässig, hieß es in den Entscheidungen. Auch markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der FAZ sahen die Instanzgerichte als nicht einschlägig an.

Ebenfalls am 15. Juli wird ein Verfahren (Az. I ZR 13/08) der Süddeutschen Zeitung gegen Perlentaucher verhandelt. Dabei stellen sich im Kern dieselben Rechtsfragen wie im FAZ-Verfahren. Auch die SZ war mit ihrer Forderung nach Unterlassung gegenüber Perlentaucher in den Vorinstanzen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.11.2006, Az. 2/3 O 171/06 und OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.12.2007, Az. 11 U 76/06) gescheitert.

Pressemitteilung des BGH mit dem gesamten Terminplan.

, Telemedicus v. 18.05.2010, https://tlmd.in/a/1751

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