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BGH-Terminvorschau Anfang 2012: Markenstreit, Boulevard, Rapidshare

Der BGH hat seine Verhandlungs- und Verkündigungstermine für die nächsten Monate veröffentlicht. Hochinteressant unter anderem: Im Juli wird der BGH über das Haftungsprivileg von Rapidshare verhandeln. Es folgt ein Überblick über die Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht sowie einige Hintergrundinformationen.
ZAPPA vs. Zappanale
Darf ein Veranstalter sein Musikfestival „Zappanale“ nennen oder besteht Verwechslungsgefahr zur Marke „ZAPPA“? Der Kläger verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „Zappa“, der Beklagte richtet alljährlich das Rockfestival „Zappanale“ in Bad Doberan aus. Das OLG Düsseldorf hatte die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen und die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen erklärt: Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt der Verkauf von Tonträgern, die den Namen des Künstlers lediglich beschreibend tragen, keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markenrechts dar (Art. 15 Abs. 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung). Das gleiche gelte für die Domain www.zappa.com – hier liege keine rechtserhaltende Benutzung vor, da der Domain nur eine Adressfunktion zukomme. Der BGH verhandelt den Fall am 16. Februar.
Spiegel Online im Jahr 2010 zum Urteil des OLG Düsseldorf.

Pelikan vs. Musikschule Pelikan
Eine weitere kennzeichenrechtliche Streitigkeit verhandelt der BGH am 12. April. Der berühmte Tinten- und Bürowarenhersteller „Pelikan“ geht gegen eine private Musikschule vor, die unter dem Namen „Musikschule Pelikan GmbH“ ins Handelsregister eingetragen ist und die Domain www.musikschule-pelikan.de betreibt. Die Inhaber der Musikschule verletzen nach Ansicht des Klägers seine Ausschließlichkeitsrechte an Marken (insbesondere die Wortmarke „Pelikan“, die auch für Lehrmittel eingetragen ist) und Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Nachdem das LG Bielefeld der Klage stattgegeben hatte, war das OLG Hamm gegenteiliger Ansicht und ging hinsichtlich der Unternehmenskennzeichen von einer vollständigen Branchenunähnlichkeit aus. Auch markenrechtlich liege keine Rechtsverletzung vor, weil zwischen den angebotenen Waren des Bürowarenherstellers und der erbrachten Dienstleistung der Musikschule keine Ähnlichkeit bestehe.
Berufungsurteil des OLG Hamm bei markenmagazin.de.

Gunter Sachs vs. Bild am Sonntag
„Psst, nicht stören! Playboy am Sonntag – Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs“ titelte die „Bild am Sonntag“ im August 2008 auf der letzten Seite und lieferte das zugehörige Foto des Klägers Gunter Sachs, Fotograf und Buchautor. Auf dem Foto ist der (zwischenzeitlich verstorbene) Sachs bei der Lektüre der „Bild“ zu sehen. Die Innenschrift lautet „(…) Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.“ Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt nach Ansicht des OLG Hamburg schwerer als das Informationsbedürfnis der Leser an der Tatsache, dass der Kläger die „Bild“ lese. Das Blatt hätte vorab eine Lizenz beim Kläger einholen müssen. „Bild“ habe wegen der „werblichen Vereinnahmung“ des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Das OLG Hamburg billigte Sachs eine „fiktive Lizenz“ von 50.000 Euro zu. Nachdem „Bild“ in Revision ging, verhandelt der BGH am 31. Mai.
Urteil des OLG Hamburg bei openjur.de.

Haftungsprivileg von Rapidshare vor dem BGH
Welche Prüfpflichten hat ein Filehoster wie Rapidshare und ab wann ist er als Störer verantwortlich? Muss er seinen eigenen Datenbestand auf ähnlich gelagerte Fälle durchforsten, nachdem er auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurde? Wie weit reicht hier das Haftungsprivileg aus § 10 TMG? Diese spannenden Fragen werden am 12. Juli vor dem BGH behandelt. Die Klägerin vertreibt das Computerspiel „Alone in the dark“, die Beklagte ist der bekannte Filehoster Rapidshare. Dieser nahm auf Hinweis der Klägerin das Computerspiel von der Plattform, beschränkte sich aber auf die ausdrücklich genannten Dateien. Auf der Plattform war das Computerspiel jedoch weiterhin zu finden – hochgeladen von anderen Nutzern. Daher ergab sich die Frage, ob der Filehoster für alle weiteren Dateien mit entsprechendem Titel urheberrechtlich zumindest als Störer verantwortlich ist. Das OLG Düsseldorf verneinte dies, nachdem die Vorinstanz der Klage stattgegeben hatte.
Urteil des OLG Düsseldorf bei openjur.de.
Meldung bei Telemedicus zu einer ähnlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Private Wettangebote im Internet
Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem BGH (Verhandlungstermin noch nicht bestimmt) sind das Veranstalten und Bewerben von privaten Sportwetten und Kasinospielen im Netz. Einschlägige Angebote in- und ausländischer Wettunternehmen konnten von Spielern in Deutschland wahrgenommen werden. Die klagenden Lottogesellschaften sehen im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten Verstöße gegen §§ 284, 287 StGB und den Glücksspielstaatsvertrag. Sie begehren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 4 Nr. 11 UWG.

Zur Pressemitteilung des BGH, auch mit weiteren Terminen.

, Telemedicus v. 16.02.2012, https://tlmd.in/a/2201

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