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BGH: Telekom-Angebot „Switch & Profit” wettbewerbswidrig

Die Rufumleitung „Switch & Profit” von der Deutschen Telekom ist wettbewerbswidrig. Das hat gestern der BGH entschieden und damit dem Wettbewerber E-Plus Recht gegeben.

Bei „Switch & Profit” werden Anrufe, die von einem Festnetzanschluss der Telekom (DTAG) ausgehen und an den Mobiltelefonanschluss des Angerufenen gerichtet sind, auf dessen Telekom-Festnetzanschluss umgeleitet. Anders als bei normalen Rufumleitungen aus fremden Netzen wird dabei die Verbindung jedoch ausschließlich im Festnetz der Telekom hergestellt.

Anstatt also zuerst die Verbindung in das Mobilfunknetz von E-Plus (oder anderen Mobilfunkanbietern) und dann zum Festnetzanschluss des Angerufenen herzustellen, wird bei „Switch & Profit” gar nicht erst das Mobilfunknetz angewählt. Statt dessen wird die Verbindung direkt zwischen den beiden Festnetzanschlüssen im Telekom-Netz hergestellt. Dem Anrufer wird aber dennoch der normale Mobilfunktarif berechnet. Dafür erhält jedoch der angerufene Telekom-Kunde eine Gutschrift. Denn das Entgelt für die Zusammenschaltung des Netzes der DTAG mit dem von E-Plus fällt bei der Direktverbindung nicht an.

Der BGH sah in diesem Angebot der Telekom eine gezielte Behinderung von E-Plus i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG. Aus der Pressemeldung:

„Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.

Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.”

Die Entscheidung (Urteil vom 7. Oktober 2009, Az. I ZR 150/07) ist noch nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemeldung des BGH.

Vorinstanz: OLG Köln, Urteil v. 24.08.2007, Az.: 6 U 237/06

Nachtrag 10.03.2010:

Der BGH hat nun den Volltext der Entscheidung veröffentlicht.

, Telemedicus v. 08.10.2009, https://tlmd.in/a/1522

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