Der Bundesgerichtshof hat im Februar entschieden (BGH Urteil vom 4.2.2010 Az. I ZR 51/08), dass die Anzeige von Suchergebnissen einer Suchmaschine eine Markenverletzung darstellen kann. Hierbei unterschied der Bundesgerichtshof zwischen einer internen Suchmaschine und der Suchmaschine von Google. Das Urteil liegt nun im Volltext vor.
Der Fall
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke „POWER BALL“, die für Trainingsgeräte für Finger-, Hand- und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes eingetragen ist. Unter dieser Marke vertreibt der Kläger ein entsprechendes Trainingsgerät. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, in dem unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein ähnliches Trainingsgerät angeboten wird.
Der Onlineshop verfügt über eine eigene interne Produktsuche. Wurde in diese der Begriff „Powerball“ eingegeben öffnete sich eine Seite mit Suchergebnissen, die unter Anderem auch einen Link zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“ enthielt. Nach dem Öffnen der Produktdetailseite waren die Bezeichnungen „Powerball“, „power ball“ und „RotaDyn Fitnessball“ in der Kopfzeile der Internetseite lesbar.
Gab der Nutzer hingegen bei Google den Suchbegriff „power ball“ ein, dann wurde an zweiter Stelle der natürlichen Suchergebnisse der Onlineshop der Beklagten gelistet. Der dortige Link führte direkt auf die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“.
Der Kläger sieht in beiden Fällen eine Verletzung seines Markenrechts aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG begründet ist.
„Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile der Internetseite der Beklagten (…) die Marke des Klägers verletzt und die Beklagte hierfür verantwortlich ist.”
Der Bundesgerichtshof führt hierzu weiter aus:
„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen”
Die interne Suchmaschine des Onlineshops
Nach Eingabe des Suchwortes in die interne Produktsuche wurde unter anderen Suchergebnissen auch das Produkt „RotaDyn Fitnessball“ angezeigt. Über den dortigen Link gelangte der Nutzer auf die Produktdetailseite, die in der Kopfzeile die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ aufwies.
Durch die Verwendung dieser Begriffe hat der Shopbetreiber die Auswahl der angezeigten Suchtreffer beeinflusst. Dass es sich um eine interne Suchfunktion des Onlineshops handelt, hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Einfluss auf die Verwendung der Bezeichnung als Marke.
Der Ansicht der Beklagten, dass die interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff in die Bestandteile „Power“ und „Ball“ zerlege und damit Suchbegriffe verwendet, für die der Kläger keinen Schutz beanspruchen kann, erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. Die Funktionsweise der Suchmaschine ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs irrelevant, da sie dem Nutzer unbekannt ist und das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann.
Ferner waren die angegriffenen Keywords auch sichtbar in der Kopfzeile der Internetseite vorhanden. Das spricht für eine gezielte Verwendung der Suchbegriffe. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Eine markenmäßige Verwendung der Begriffe liegt daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vor.
Externe Suchmaschinen
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Verwendung der angegriffenen Begriffe auf der Shopseite zur Beeinflussung der Trefferliste bei Google eine Markenrechtsverletzung ist. Für diese Verletzung ist der Shopbetreiber auch verantwortlich.
Das Berufungsgericht hatte noch entschieden, dass der Shopbetreiber als Störer verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass die Beklagte hier als Täter in der Verantwortung steht. Die betroffenen Begriffe waren von der Beklagten in der Kopfzeile der Seite verwendet worden. Ihr war auch bekannt, dass Google den Inhalt der Seite für die Indizierung ausliest.
Die Beklagte trug vor, dass die Begriffe in der Kopfzeile ohne weiteres Zutun eingestellt werden. Die interne Produktsuche wertet die Suchanfragen der Nutzer aus und fügt automatisch Begriffe in die Kopfzeile ein.
Der Bundesgerichtshof ist aber der Ansicht, dass dieser Umstand den Shopbetreiber nicht entlastet. Der Shopbetreiber macht sich einerseits die Anzeige der beanstandeten Begriffe zu Nutzen, um bei Google besser gefunden zu werden, möchte sich aber andererseits der Haftung entziehen, indem er die Anzeige der Begriffe auf seiner Seite einem automatischen Filter überlässt. Die Auswahl und die Anzeige der Begriffe auf der Seite wird durch den Shopbetreiber auch nicht weiter kontrolliert.
Das Haftungsprivileg der §§ 8, 10 TMG greift nach Ansicht des Bundesgerichtshof hier nicht ein. Dieses gilt nur in den Fällen, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Das ist der Fall, wenn Dritte eigenen Content dem Inhalt der Internetseite hinzufügen (z.B. user generated content). Der Bundesgerichtshof entschied, dass dies nicht der Fall ist.
In § 10 TMG ist die Rede von einer Speicherung für einen Nutzer. Die Suchanfragen eines Nutzers in einer Suchmaschine sollen in diesem Fall sicher nicht für einen Nutzer gespeichert werden. Vielmehr sollen die häufigsten Suchanfragen als Keywords auf der Seite platziert werden, um im Weiteren das Ranking bei Google zu verbessern. Es handelt sich daher nicht um fremde Informationen, sondern um eigene Informationen des Shopbetreibers gem. § 7 Abs. 1 TMG. Hierfür spricht auch, dass der Shopbetreiber nicht alle Suchanfragen übernimmt, sondern jeweils nur die Suchbegriffe, die statistisch von Relevanz sind.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Verwendung von Begriffen in der sichtbaren Kopfzeile einer Internetseite eine Markenrechtsverletzung sein kann. Dies aber nur, wenn zusammen mit der Produktbezeichnung eine verwechselbare Marke eines Fremden in einer Suchmaschine zusammen angezeigt wird. Und auch nur dann, wenn der Verwender weiß, dass die Suchmaschine gerade auch auf die angegebenen Begriffe zurückgreift, um die Suchergebnisse auszuwählen. Denn nur dann kann auch die Auswahl der Suchergebnisse einer Suchmaschine beeinflusst werden.