Der BGH hat heute die Revision einer Lehrerin in der Sache „Spickmich.de” zurückgewiesen: Zumindest in diesem konkreten Fall sei die Veröffentlichung von Daten dieser Lehrerin zulässig gewesen. Einen Freibrief für Bewertungsportale erteilte der BGH jedoch nicht.
Der Sachverhalt
Bei Spickmich haben Schüler die Möglichkeit, ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien wie „Cool”, „Sexy” oder „guter Unterricht” mit Schulnoten zu bewerten. Die Daten der Lehrer können durch die Schüler selbst eingetragen werden. Gegen das Geschäftsmodell laufen Lehrer schon seit einiger Zeit Sturm, doch die Instanzgerichte entschieden bislang stets zu Gunsten von Spickmich.de. So auch das OLG Köln, dessen Entscheidung nun Gegenstand der Revision (Az. VI ZR 196/08 ) war.
Die Argumentation
Wie bereits Land- und Oberlandesgericht entschied der BGH nun, dass die Verwendung der Daten der Lehrerin durch Spickmich zulässig sei. Im Datenschutzrecht gilt ein sog. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt”. Danach ist die Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Nur wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Vorschrift es ausnahmsweise erlaubt, dürfen solche Daten benutzt werden. Eine solche Erlaubnisnorm sah der BGH hier erfüllt: Nach § 29 BDSG dürfen Daten frei verwendet werden, wenn sie aus „allgemein zugänglicher Quelle” stammen und wenn kein „schutzwürdiges Interesse” des Betroffenen entgegensteht. Wenn die persönlichen Daten der Lehrer bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurden – zum Beispiel auf den Internetseiten der Schulen – stammen die Daten aus „öffentlich zugänglicher Quelle”. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sah der BGH nicht.
Bezüglich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellte der BGH klar, dass es sich bei den Bewertungen der Schüler um zulässige Meinungsäußerungen handele. Dass diese anonym abgegeben werden können, ändere an der Zulässigkeit nichts. Da diese Äußerungen die berufliche Tätigkeit der Lehrerin betreffen, sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch nicht so schwerwiegend, als dass ein Verbot von Spickmich gerechtfertigt wäre.
Dennoch betont der BGH in seiner Pressemeldung, dass stets eine Abwägung zu erfolgen habe:
„Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig.” (Hervorhebung nicht im Original)
Ein Freibrief für Bewertungsportale ist die Entscheidung damit wohl nicht. Sollte im Einzelfall das Interesse der Betroffenen überwiegen, kann sowohl die Veröffentlichung der Daten, als auch die Bewertung der Personen unzulässig sein. Außerdem müssen sämtliche Daten aus „allgemein zugänglicher Quelle” stammen. Bei Lehrern, deren Namen bisher nicht in Zusammenhang mit ihrer Schule veröffentlicht wurden, sieht die Rechtslage also schon ganz anders aus.
Dennoch kann die Entscheidung – zumindest nach den aktuellen Informationen aus der Pressemeldung – als Sieg für Spickmich auf ganzer Linie bezeichnet werden. Der BGH folgte anscheinend sämtlichen Argumenten, die auch bereits die Instanzgerichte zu Gunsten von Spickmich aufgeführt hatten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich auch noch das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigen muss.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar.
Die Berichterstattung von Telemedicus zu spickmich.de.
Update:
Das Urteil ist mittlerweile im Volltext verfügbar: