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BGH: Screen Scraping keine Wettbewerbsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Screen Scraping wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und einer Vermittlungsplattform für Billigflüge im Internet. Die Plattform hatte die Angebote verschiedener Fluggesellschaften aus deren Internetseiten mittels Screen Scraping extrahiert. Genau das hatte die Fluggesellschaft aber in ihren AGB, die man zum Abrufen der Angebote akzeptieren musste, untersagt.

Der BGH hat nun klargestellt, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Aus der Pressemeldung:

„Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber […] nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt.”

Für das Vermittlungsportal spreche auch, dass das Geschäfttsmodell die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen fördert und dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung erlaubt, so der BGH in seiner Pressemeldung weiter.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar. Außerdem hat der BGH offenbar nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob Screen Scraping auch urheberrechtlich zulässig ist.

Zur Pressemeldung des BGH.

, Telemedicus v. 30.04.2014, https://tlmd.in/a/2768

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