Telemedicus

, von

BGH: „Sampling“ verstößt gegen Urheberrecht

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwendung sog. „Samples“ aus fremden Werken gegen das Urheberrecht verstößt. Samples sind kurze Tonausschnitte, die von fremden Musikwerken entnommen werden, um sie in einem eigenen Werk zu verwenden. Doch auch solch kurze Ausschnitte können vom Urheberrecht erfasst sein, denn sie sind Teil des Verwertungsrechts des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhG.
Dabei spielt es nach Auffassung des BGH keine Rolle, dass es sich lediglich um minimale Teile des eigentlichen Tonträgers handelt. Denn von § 85 UrhG schütze die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Demnach gäbe es keinen Teil des Tonträgers, der nicht unter diesen Schutz fiele.

Die Verwendung der fremden Samples sei auch nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt. Demnach können Teile fremder Werke ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden, wenn daraus ein selbstständiges eigenes Werk entsteht. Das gilt jedoch nach § 24 Abs. 2 nicht für die Übernahme von Melodien. Außerdem gelte die Vorschrift nicht, wenn der Verwender befähigt und befugt sei, ein Sample selbst einzuspielen, so der BGH.

Zur Pressemeldung des BGH.

, Telemedicus v. 20.11.2008, https://tlmd.in/a/1048

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory