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BGH: Rechte von Pay-TV-Kunden gestärkt

Nachdem der BGH verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV-Anbieters Premiere für unwirksam erachtet hat, muss der Sender seine AGB nachbessern (III ZR 247/06). Betroffen von dem Urteil sind Preiserhöhungs- und Preisanpassungsklauseln sowie eine Programmänderungsklausel. Der BGH entsprach mit dieser Entscheidung einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Wie der Mediendienst DWDL berichtet, kündigte Premiere daraufhin an, die entsprechenden Klauseln schnellstmöglich anzupassen. Unabhängig davon blieben bestehende Verträge jedoch wirksam: Die beanstandeten Klauseln fänden sowieso keine Anwendung.
Die Programmänderungsklausel

1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

Diese Klausel sei bereits deshalb unzulässig, so der BGH, weil sich der Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen „zum Vorteil der Abonnenten“ gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Richter Wolfgang Schlick merkte nach Angaben der SZ hierzu an, dass Premiere beispielsweise problemlos die Übertragung der Fußball-Bundesliga aus dem Angebot hätte nehmen können.

Die Preiserhöhungsklauseln

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.

… 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

Diese Befugnis zur Preiserhöhung führe nach den Geboten von Treu und Glauben zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abonnenten. Für diesen sei weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er die realistische Möglichkeit etwaige Preiserhöhungen auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Auch das dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht kompensiere nicht die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel.

Die Preisanpassungsklauseln

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern.

2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube dem Sender eine einseitige Preisänderung, ohne dass der Abonnent die Möglichkeit habe, den Umfang der Preiserhöhungen einzuschätzen. Auch wisse der Kunde nicht, nach welchen Maßstäben die Preiserhöhungen erfolgen würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig. Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung stünden damit im Belieben des Pay-TV-Senders.

Auch das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht in Nummer 6.5 Satz 2 schaffe keinen angemessenen Ausgleich: Willkürliche Preisanhebungen könnten dadurch nicht ausgeschlossen werden. Zudem weiche das für diesen Fall auch dem Sender eingeräumte Kündigungsrecht von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege.

Schließlich genüge auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel. Er knüpfe lediglich an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung an, erfordere aber kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung.

Das Urteil liegt bisher nicht im Volltext vor.

Zur Pressemitteilung des BGH

, Telemedicus v. 16.11.2007, https://tlmd.in/a/518

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