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BGH: „No-Reply“-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig

Automatisch versandte „No-Reply“-Bestätigungsmails mit zusätzlichen Werbeinhalten sind unzulässig, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern zugunsten eines klagenden Verbrauchers entschieden (Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

Der klagende Verbraucher hatte zuvor seine Versicherung gekündigt und per E-Mail um eine Bestätigung ersucht. Daraufhin hatte er eine von einer so genannten No-Reply-Mailadresse automatisch versandte Bestätigungsmitteilung erhalten. Neben der Eingangsbestätigung enthielt diese aber auch Werbehinweise auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst, wogegen der Kläger – wiederum per E-Mail – ausdrücklich widersprach. Die sodann wegen einer nachfolgenden Anfrage an die Versicherung erneut an den Kläger übersandte „No-Reply“-Bestätigung mit Werbezusatz wertete der BGH als unzulässig, weil er das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Ohne Einverständnis des Klägers sei auch eine solche werbliche Kontaktaufnahme zu unterlassen.
Zur Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 17.12.2015, https://tlmd.in/a/3022

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