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BGH: marions-kochbuch.de vs. chefkoch.de im Volltext

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung „marions-kochbuch.de” im Volltext veröffentlicht. Danach haften die Betreiber der Webseite chefkoch.de für Fotos, die Nutzer bei der Plattform veröffentlichen, ohne dafür die erforderlichen Rechte zu haben. Dabei geht der BGH davon aus, dass sich die Betreiber von chefkoch.de die Nutzerinhalte zu eigen gemacht haben und skizziert die Grenzen zwischen eigenen und nutzergenerierten Inhalten im Internet.
Der Fall

Bei chefkoch.de können Nutzer eigene Rezepte im Netz veröffentlichen und diese auch mit Fotos versehen. Vor Veröffentlichung werden diese Rezepte von einer Redaktion geprüft und aufbereitet.


Screenshot chefkoch.de

Zum wiederholten Mal hatten Nutzer bei chefkoch.de Rezept-Fotos eingestellt, deren Nutzungsrechte bei den Betreibern der Konkurrenz-Webseite marions-kochbuch.de lag. Diese klagten gegen chefkoch.de und verlangten Unterlassung, sowie Schadensersatz.

Die Entscheidung

Der BGH gab den Klägern recht. Chefkoch.de habe sich die Inhalte seiner Nutzer zu eigen gemacht. Diese seien deshalb genauso zu behandeln, wie eigene Inhalte, die die Redaktion selbst veröffentlicht. Die Betreiber haften deshalb nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz.

Ob sich ein Betreiber einer Webseite Inhalte zu eigen macht, entscheidet sich an der Frage, wie er diese Inhalte präsentiert. Werden die Inhalte so dargestellt, dass die Grenze zwischen eigenen und fremden Inhalten verschwimmt, liegt eine „Zueigenmachung” nahe. Abstrakt lässt sich diese Unterscheidung aber nur schwer ziehen. Deshalb kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht versetzt sich also in die Lage eines durchschnittlichen Internetbenutzers und beurteilt danach, ob zumindest der Eindruck entsteht, dass sich der Plattformbetreiber mit den Inhalten identifiziert.

Im Fall chefkoch.de kam der BGH zu dem Ergebnis, dass hier die Grenze des reinen „user-generated content” überschritten sei. Dabei berücksichtigte er verschiedene Indizien:

  • Die Inhalte werden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft.
  • Auf der Webseite wird auch darauf hingewiesen, dass die Inhalte vorab von der Redaktion bearbeitet werden können.
  • Die Fotos werden mit dem eigenen Logo als Wasserzeichen versehen.
  • Die Betreiber der Plattform lassen sich ein sehr weit reichendes Nutzungsrecht an den Fotos der User einräumen.
  • Die Rezepte der Nutzer stellen den „redaktionellen Kerngehalt” der Webseite dar.

All diese Anzeichen sprechen für den BGH dafür, dass chefkoch.de nicht nur die Rolle des technischen Vermittlers übernommen habe, sondern auch redaktionelle Verantwortung für die Inhalte trage.

Fazit

Die Grenze zwischen nutzergenerierten und redaktionellen Inhalten kann fließend sein. Es ist klar, dass sich dieser Umstand auch in der Haftung für die Inhalte widerspiegeln muss. Insofern ist auch die Argumentation des BGH auf den ersten Blick gut nachvollziehbar: Wer sich von seinen Nutzern das Recht einräumen lässt, ihre Beiträge beliebig zu bearbeiten und zu veröffentlichen, und obendrein als erste Amtshandlung sein Wasserzeichen auf die Inhalte setzt, muss auch damit leben können, für eben diese Inhalte haften zu müssen.

Auf den zweiten Blick ergibt sich aber ein Problem: Denn durch diese Rechsprechung wird das „Weggucken” bei „user-generated content” privilegiert. Wer die Beiträge seiner Nutzer ungesehen veröffentlicht, haftet in der Regel nur ab Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte. Und auch dann nur auf Unterlassung. Wer sich hingegen die Mühe macht, die Beiträge seiner Nutzer vorab zu prüfen – und damit auch die Wahrscheinlichkeit minimiert, dass rechtswidrige Inhalte überhaupt veröffentlicht werden – läuft Gefahr, umfänglich für die Inhalte zu haften, wenn doch mal eine Rechtsverletzungen durch die Maschen des Kontrollnetzes rutscht.

Insofern darf die BGH-Entscheidung im Fall Chefkoch auch nicht überbewertet werden, denn sie bezieht sich nur auf diesen Einzelfall. So lässt sich der BGH auch einige Schlupflöcher für spätere Fälle offen. Vor allem der Hinweis auf den „redaktionellen Kerngehalt”, den die Nutzerinhalte bei chefkoch.de darstellen, lässt Spielraum für andere Entscheidungen, etwa über die Haftung für Kommentare in Blogs.

Dennoch ist es nicht die erste Entscheidung, in der der BGH über die Störerhaftung hinaus geht und auch für Inhalte Dritter eine unmittelbare Verantwortlichkeit annimmt. So haftet nach Ansicht des BGH zum Beispiel eBay für Jugendschutzverletzungen, wenn die Betreiber ihre „wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten” verletzen (Az. I ZR 18/04). Es ist also durchaus kein Einzelfall, dass user-generated content in bestimmten Konstellationen dem Intermediär zugerechnet wird. Auch wenn dies im Fall Chefkoch letztendlich angemessen erscheint, lohnt es sich doch, dieses Problem im Auge zu behalten.

Ein weiteres Problem betraf in diesem Fall die beteiligten Akteure. So sind die Kläger von marions-kochbuch.de schon seit längerem für ihre zahlreichen Abmahnungen bekannt. Das Beispiel des abgemahnten Käsebrötchen-Fotos ist schon zum Klassiker geworden. In diesem Fall sah der BGH jedoch weder Rechtsmissbrauch, noch eine Mitschuld der Kläger. Und da Justitia bekanntlich blind ist, spielte die Vorgeschichte der Kläger dann auch keine Rolle mehr.

Die Entscheidung des BGH vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 im Volltext.

Der Bericht vom November zu der Entscheidung bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 02.06.2010, https://tlmd.in/a/1772

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