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BGH: Lotterierecht der Länder unterliegt Kartellrecht

Am Freitag wurde eine Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 8. Mai öffentlich: Landeslottogesellschaften müssen sich als Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts den Entscheidungen des Bundeskartellamts fügen. Der BGH bestätigte damit das vorangegangene Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.10.2006, gegen welches der Deutsche Lotto- und Totoblock, sowie die Lottogesellschaften Revision eingelegt hatten.

Mit der Entscheidung des BGH wird gleichzeitig ein Beschluss des Bundeskartellamts vom 23.8.2006 rechtmäßig. Darin wurde bereits festgestellt, dass der Blockvertrag und das Gebietskartell im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen: Die Praxis der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland durchzuführen wurde als beachtlicher Kartellrechtsverstoß verurteilt.
Wettbewerbswidrig seien auch Lottoangebote im Internet, die auf die Bürger eines Bundeslandes beschränkt seien, so der BGH. Bisher bedurfte es zum Online-Lottovertrieb stets der Erlaubnis einer Ordnungbehörde. Das Gericht stellt diesbezüglich klar, dass dieser Erlaubnisvorbehalt zwar beachtet werden müsse; eine Erlaubnis sei aber nur aus tatsächlich vorhandenen, ordnungsrechtlichen Gründen zu versagen.

Durch diese Gebietskartelle fand bislang einerseits kein Wettbewerb unter den (Landes-)Lottogesellschaften statt, andererseits war es vor allem Verbrauchern verwehrt, die preislich und inhaltlich günstigste Lottovariante zu wählen. Rechtlich wird sich nun einiges ändern müssen: „Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung gefunden werden“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.

Mitteilung des Deutschen Lottoverbands, bei ad-hoc-news.

, Telemedicus v. 26.06.2007, https://tlmd.in/a/276

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