§ 52a UrhG erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Werkteile zugunsten von Unterricht und Forschung. Die Schrankenregelung grenzt das Urheberrecht zu Bildungszwecken ein und sichert dem Rechtsinhaber dafür das Recht auf eine angemessene Vergütung zu, § 52a Abs. 4 UrhG.
Die Auslegung der Norm bereitet der Praxis seit jeher Schwierigkeiten; sie wurde als zahnloser Tiger und nicht praktikabel angesehen. So war bislang nicht klar, was „kleine Werkteile” sind. Der BGH hat nun entschieden (Az. I ZR 76/12): Höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten sind als „kleine Teile” von Werken gemäß § 52a UrhG anzusehen; außerdem darf der Rechtsinhaber keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten haben.
Im Gegensatz zur Vorinstanz (Az. 4 U 171/11) erkennt der BGH die Möglichkeit des Ausdruckens und Abspeicherns der Texte als von der Schranke gedeckt an. Das OLG Stuttgart hatte die Norm zuvor restriktiver ausgelegt und entschieden, dass die Möglichkeit zum Speichern und Ausdrucken eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit schaffe und den nach § 52a UrhG zulässigen Rahmen überschreite. Allein das Bereithalten zur bloßen Lektüre am Bildschirm sei zulässig. Im konkreten Fall hatte die Fernuniversität Hagen ihren Studenten PDFs auf einer internen Lernplattform zur Verfügung gestellt. In Wissenschaft und Forschung erzeugten die Rechtslage und das OLG-Urteil deutlichen Unmut. Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen kommentierte damals:
Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus.
Vielleicht steht es um die Zunft der Rechtsanwender doch nicht ganz so schlimm. Denn mit der BGH-Entscheidung scheint wenigstens die Frage nach der Speicher- und „Ausdruckbarkeit” zugunsten einer bildungsfreundlicheren Interpretation geklärt – immerhin! Viel mehr ist aus einer mäßigen Norm wohl nicht herauszuholen. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.