Schon im November hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein DSL-Vertrag in aller Regel nicht vorzeitig gekündigt werden kann, wenn der Kunde umzieht und infolge dessen keine Bereitstellung von DSL mehr möglich ist. Die Entscheidung ist nun im Volltext verfügbar. Wer umzieht, ist selbst schuld, lässt sich die Meinung des BGH zusammenfassen – für Verbraucher auf den ersten Blick eine ziemlich schlechte Nachricht. Doch ganz sollte man die Hoffnung nicht aufgeben.
Der Fall
Der Kläger hatte einen DSL-Anschluss bei dem beklagten Provider gebucht. Als der Kunde nun in eine Region umzog, in der DSL nicht verfügbar war, kündigte er seinen Vertrag fristlos: Wenn der Provider ihm kein DSL mehr bieten kann, sei das ein „wichtiger Grund” und ihm stehe eine „Sonderkündigung” zu.
Der Provider sah das anders, verlangte weiterhin Geld und schaltete ein Inkassounternehmen ein. Der Kunde klagte deshalb auf Feststellung, dass seine Kündigung wirksam war und verlangte außerdem den Ersatz seiner Anwaltskosten. Vor Amts- und Landgericht blieb seine Klage jedoch erfolglos und so ging die Sache zum BGH.
Die Entscheidung
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Der Umzug in eine Region ohne DSL-Versorgung rechtfertige keine vorzeitige Kündigung des Vertrages. Ob es sich bei einem DSL-Vertrag um einen Dienstvertrag handelt, ließ der BGH offen. Eine solche außerordentliche Kündigung ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn ein „wichtiger Grund” vorliegt und ein Festhalten am Vertrag unter Abwägung aller Interessen unzumutbar ist (§ 314 BGB, bzw. bei Dienstverträgen § 626 BGB).
Das sah der BGH in diesem Fall gleich aus mehreren Gründen nicht gegeben:
1. Der Kündigungsgrund – also der Umzug – liegt allein im Einflussbereich des Kunden, der DSL-Provider hat keinen Einfluss darauf. Das spricht dafür, dass der Kunde dafür das Risiko tragen muss:
„Das Berufungsgericht ist […] zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar […]. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.”
2. Die Kalkulation solcher Flatrate-Verträge basiert in der Regel auf einer langen Vertragslaufzeit, ein langer Vertrag ist quasi eine „Gegenleistung” für einen günstigen Preis. Mit der frühzeitigen Kündigung würde die Refinanzierung gefährdet:
„Zutreffend ist auch die […] Erwägung des Berufungsgerichts, dass die relativ lange […] Vertragslaufzeit von zwei Jahren die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigeren monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit des DSL-Anschlusses während der vereinbarten Laufzeit beim Kläger liegt, denn dieser hat um seines pekuniären Vorteils Willen die vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf genommen.”
3. Teil des Vertrages war auch die Bereitstellung der benötigten Hardware, konkret ein Router und ein WLAN-Stick. Auch diese Hardware wird durch den langfristigen Vertrag „quersubventioniert”, sodass die Kalkulation bei kürzerer Vertragslaufzeit nicht mehr aufgehen würde:
„In diesem Zusammenhang ist in die Interessenabwägung weiter einzustellen, dass bei der Beklagten […] mit der Bereitstellung des DSL-Anschlusses erhebliche Kosten, insbesondere für die Überlassung von Geräten (Router, WLAN-Stick), anfallen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst während des zweiten Vertragsjahrs rechnen. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, aufgrund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation ihrer Anfangskosten zu verzichten.”
4. Nach Auffassung des BGH ist es außerdem allgemein bekannt, dass DSL nicht überall in Deutschland verfügbar ist. Wer einen langfristigen Vertrag eingeht, kennt also das Risiko, dass er möglicherweise bei einem Umzug mit dem Vertrag nicht mehr viel anfangen kann:
„Somit hat der Kläger in – ihm zumindest möglicher – Kenntnis der Umstände das Risiko übernommen, dass bei einem Wohnortwechsel während der von ihm in Kauf genommenen längeren Mindestvertragslaufzeit die Vertragserfüllung aus in seiner Sphäre liegen-den Umständen unmöglich werden würde.”
Ein „wichtiger Grund” lag damit laut BGH nicht vor, ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 313 BGB bzw. § 626 BGB bestand nicht.
Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Ganz abgeschlossen war die Prüfung damit aber noch nicht. Ein Kündigungsrecht kann sich auch wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage” ergeben, § 313 BGB. Danach kann ein besonderes Kündigungsrecht bestehen, wenn sich Umstände gravierend geändert haben, die die eigentliche Grundlage für den Vertrag waren. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Vertrag für einen Vertragspartner schlicht nutzlos geworden ist.
Doch auch hier muss eine Interessenabwägung stattfinden: Bevor man ein Kündigungsrecht annimmt, muss man die Interessen beider Vertragspartner berücksichtigen. Insofern kommt der BGH auch problemlos mit den selben Argumenten zum selben Ergebnis: Auch wenn der Kunde mit seinem DSL-Vertrag nur nicht mehr viel anfangen kann, muss er damit leben, weil er das Risiko bewusst eingegangen ist und den Grund für die Nutzlosigkeit des Vertrages selbst zu verantworten hat.
Zahlen trotz Unmöglichkeit
Der Zahlungsanspruch des Providers ist auch nicht deswegen weggefallen, weil ihm seine Leistung – das Bereitstellen eines DSL-Anschlusses – unmöglich geworden ist. Normalerweise sieht das BGB zwar vor, dass auch die Gegenleistung entfällt, wenn einem Vertragspartner seine Leistung unmöglich geworden ist (§ 326 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht, wenn der andere Vertragspartner für die Unmöglichkeit „allein oder weit überwiegend verantwortlich” ist. Genau das sei hier jedoch der Fall, so der BGH:
„Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat […]. Der Umzug des Klägers, der zum Fortfall der Leistungspflicht der Beklagten geführt hat, fällt aus den oben angeführten Gründen in seine vertragliche Risikosphäre.”
Fazit und Perspektive
Wer einen langfristigen DSL-Vertrag eingeht, muss damit rechnen, dass er bei einem Umzug zwar keinen Internetanschluss mehr bekommt, aber auf den Kosten sitzen bleibt. Wirtschaftlich ist das sicher praxisnah. Gerade im ersten Vertragsjahr bieten viele Internet-Provider besondere Konditionen, obendrein gibt es häufig Boni für Neukunden. All das ließe sich nicht finanzieren, wenn die Gefahr einer kurzfristigen Kündigung im Raum stehen würde.
Für den Verbraucher ist das Ergebnis aber natürlich der worst case: Man bezahlt monatelang Geld, ohne eine Leistung dafür zu bekommen. Nicht umsonst versucht das BGB solche Konstellationen wo es nur geht zu vermeiden. Und so gibt es auch hier noch einen Rettungsanker: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zwar hat der BGH hier entschieden, dass sich daraus kein Kündigungsrecht ableiten lässt. Der § 313 BGB bietet aber noch eine weitere Möglichkeit, nämlich die Vertragsanpassung.
Eigentlich ist das auch der Regelfall beim Wegfall der Geschäftsgrundlage: Haben sich die Grundlagen eines Vertrages geändert, kann Vertragsanpassung verlangt werden, ein Kündigungsrecht besteht nur ausnahmsweise. Denn eigentlich ist die Vorschrift genau für solche Fälle konzipiert, wo man flexibel darauf reagieren muss, dass sich die Interessenlage an einem Vertrag verändert hat. Die Kündigung ist dabei das äußerste Mittel, bei dem fast zwangsläufig eine Vertragspartei als Verlierer dasteht. Genau das soll aber vermieden werden.
Insofern könnte man die Argumente des BGH auch bei einer Vertragsanpassung gut mit den Interessen des Verbrauchers unter einen Hut bekommen: Natürlich rechnet sich ein DSL-Vertrag nur, wenn man die Vertragslaufzeit ausschöpft. Und natürlich liegt ein Umzug vor allem im Einfluss- und Risikobereich des Kunden. Dennoch fallen für den Provider erhebliche Kosten weg – er muss keine Leitung bereitstellen, er muss keinen Support anbieten, er muss keine Vorleistungsprodukte einkaufen. Dementsprechend kann man den Vertrag anpassen, indem man den monatlichen Betrag kürzt. Zugegeben: Es wird etwas schwierig sein, die genaue Höhe der gesparten Kosten für den Provider zu ermitteln. Dennoch werden sich hier Lösungen finden lassen und zumindest hat man eine Verhandlungsbasis um ein Ergebnis zu finden, das beide Seiten zufrieden stellen kann.
Das Urteil des BGH vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10 im Volltext.