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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche

Der lange Streit um die Rechtmäßigkeit der Google Bildersuche ist beendet. Der I. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass das Angebot urheberrechtlich zulässig ist.
Der Fall

Eine Künstlerin hatte Fotos ihrer Kunstwerke im Internet veröffentlicht, die bei Google indiziert und als Thumbnails in der Bildersuche angezeigt wurden. Dagegen klagte die Künstlerin zunächst vor dem LG Erfurt und dem OLG Thüringen: Google greife durch die Veröffentlichung der Bilder in ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein.

Die Entscheidung

Das OLG Thüringen war in der Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf ein „venire contra factum proprium” nicht besteht, da die klagende Künstlerin selbst eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen hatte. Im Unterschied dazu geht der BGH davon aus, dass allein der Nichtgebrauch von technischen Möglichkeiten die Abbildungen von der Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen, eine konkludente Einwilligung in die Vervielfältigung bedeutet.

Aus der Pressemeldung des BGH:

„Der […] Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. ”

In einem obiter dictum in Bezug auf unrechtmäßig ins Internet eingestellte Bilder entschied der BGH zudem, dass dem Suchmaschinenbetreiber die Privilegierungen des Host-Providers zugute kommen und eine Haftung erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. In der Urteilsbegründung wurde das „notice and take-down-Verfahren” aus dem amerikanischen Recht ausdrücklich angesprochen.

Die Entscheidung (Az. I ZR 69/08) war spürbar von dem Willen getragen, die Bildersuche durch Suchmaschinen aufrecht zu erhalten. So wies der Vorsitzende Bornkamm gleich zu Beginn der Verkündung darauf hin, dass ansonsten das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stehen würde. Auch vor diesem Hintergrund scheint die Konstruktion einer Einwilligung in die Vervielfältigung allein durch das Einstellen von Bildern ins Internet – entgegen der schlüssigen Argumentation des OLG Thüringen – weniger von dogmatischen als vielmehr ergebnisorientierten Gesichtspunkten getragen zu sein.

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemeldung des BGH.

Die Entscheidung des OLG Thüringen vom 27.02.2008.

Felix Zimmermann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut und Rechtsreferendar in Hamburg.

, Telemedicus v. 29.04.2010, https://tlmd.in/a/1724

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