Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass für Computer keine Geräteabgabe nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. abzuführen ist. Klägerin war die Verwertungsgesellschaft VG Wort, die feststellen lassen wollte, dass ein Computerhändler zur Zahlung der Geräteabgabe für seine Computer verpflichtet ist. Ein PC allein sei jedoch nicht geeignet, fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät herzustellen, so der BGH. Allein einzelne Peripherie-Geräte könnten unter die Geräteabgabe fallen:
„Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der BGH gleichfalls bereits entschieden hat […] – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt […] nicht in Betracht.“
Telemedicus zur Entscheidung über die Geräteabgabe für Multifunktionsgeräte.