Telemedicus

, von

BGH: Keine Abmahnkosten, wenn es nur um die Kosten geht

Abmahnungen sind für viele ein stetes Ärgernis. Oftmals scheint es dem Abmahnenden nur um die Kosten zu gehen. Das Gesetz sieht hierfür eine Missbrauchsregelung vor. Wer eine Abmahnung erhält, kann sie aber nicht so einfach als missbräuchlich abtun. Der Abgemahnte muss zunächst alle Umstände des Falles abwägen. Wichtig sind deshalb handfeste Indizien.

Ein Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung ergibt sich aus dem neuen Bauheizgerät-Urteil des BGH. Der BGH hat das Urteil bereits im Dezember 2011 verkündet. Diese Woche ist es nun im Volltext erschienen.

Der Fall

Der abgemahnte eBay-Verkäufer hatte ein Baugerät zum Verkauf angeboten. In der Beschreibung hieß es: „2 Jahre Garantie“.

Die Abmahnung folgte prompt: Es würden Angaben zum Inhalt der Garantie gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB fehlen. Der abmahnende Wettbewerber verlangte, was üblich ist: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Der eBay-Verkäufer gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nichts.

Der eBay-Verkäufer stellte wenig später unbeirrt ein weiteres Baugerät ein – abermals schlicht mit der Angabe „2 Jahre Garantie“. Der Wettbewerber hielt mit einer weiteren Abmahnung entgegen. Diesmal reagierte der eBay-Verkäufer aber überhaupt nicht.

Den Abmahnungen fügte der Wettbewerber einen Vorschlag für eine Unterlassungserklärung bei. Diese enthielt eine Regelung für eine Vertragsstrafe. Die Besonderheit: Die Vertragsstrafe sollte auch dann zu zahlen sein, wenn den eBay-Verkäufer kein Verschulden trifft.

Der Wettbewerber erwirkte eine einstweilige Unterlassungsverfügung und klagte auf Zahlung. Das Landgericht Bochum hatte keine Schwierigkeiten, der Klage stattzugeben. Das Oberlandesgericht Hamm entschied anders und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH sah den Fall wie das Oberlandesgericht Hamm: Keine Ansprüche des Wettbewerbers.

An sich war die Sache einfach: § 477 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nicht für die Bewerbung einer Garantie. Der BGH konnte hierzu schlicht auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil verweisen. Die Werbung des eBay-Verkäufers war daher nicht zu beanstanden. Die Abmahnungen waren unberechtigt.

Der BGH hatte jedoch noch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu würdigen. Das Oberlandesgericht hatte argumentiert, die Abmahnung selbst sei gem. § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich. Missbräuchlich ist eine Abmahnung, wenn sich das aus den gesamten Umständen ergibt. Die Gier nach dem Kostenersatz ist dabei ein im Gesetz angesprochenes Indiz. Der BGH hat nun ein weiteres Indiz benannt:

Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

„Keine Vertragsstrafe ohne Verschulden“ ist also das Credo. Verlangt der Abmahnende etwas anderes, kann die Abmahnung missbräuchlich sein.

Eindämmung von Abmahnungen

Der BGH gibt recht deutlich zu erkennen, dass er der Klage nicht zum Erfolg verhelfen wollte. Die Urteilsgründe lesen sich deshalb auch ein wenig vom Ergebnis her orientiert. Nur so erklären sich bestimmte Ausführungen:

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt.

Der BGH sieht die Aufgabe von § 8 Abs. 4 UWG somit darin, § 8 Abs. 3 UWG einzugrenzen, also den Kreis der Anspruchsberechtigten. Warum ist der Kreis der Berechtigten einzugrenzen? Naheliegender wäre es doch, nur missbräuchlich geltend gemachte Abmahnungen auszuschließen. Wer abmahnt kann dann egal sein.

Auch verwundert Folgendes: Warum soll es überhaupt relevant sein, wie die vom Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung formuliert ist? Wer abmahnt, weil er auf die zu erhaltenden Abmahnkosten schielt, dem kommt es doch gerade nicht auf irgendeine Formulierung an. Auch im Fall hat der Wettbewerber ja zwei Mal hintereinander abgemahnt. Dies, obwohl er beim zweiten Mal doch auch die Vertragsstrafe hätte verlangen können.

Insgesamt scheint die Botschaft des BGH klar: § 8 Abs. 4 UWG ist weit auszulegen. Wer abmahnt, muss die Unterlassung wollen, nicht die Kostenerstattung. Wer also nun eine Abmahnung erhält, ohne Worte wie „schuldhaftes Zuwiderhandlung“, dürfte künftig ganz gute Karten haben.

Das „Bauheizgerät“-Urteil des BGH, Az. I ZR 174/10, im Volltext.

, Telemedicus v. 07.06.2012, https://tlmd.in/a/2323

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory