Nach § 11 Urheberwahrnehmungsgesetz sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet, jedermann zu angemessenen Bedingungen Lizenzen einzuräumen. Vorausgesetzt natürlich, es geht um Werke aus ihrem Repertoire. Dieser Grundsatz gilt auch für die GEMA. Der BGH hat heute jedoch entschieden, dass dieser sog. „Kontrahierungszwang“ nicht ausnahmslos gilt.
Der Fall
Im vorliegenden Fall ging es um Musikaufnahmen des Komponisten und Sängers Xavier Naidoo. Dieser hatte vor einigen Jahren eine CD produziert, bei der er die Lieder selbst geschrieben und auch selbst als Sänger aufgenommen hatte. Mit der GEMA schloss er einen Wahrnehmungsvertrag ab. Allerdings bezog sich dieser Vertrag mit der GEMA nur auf seine Rechte als Komponist. Seine Leistungsschutzrechte als Sänger übertrug er der GEMA nicht.
Der Kläger wollte eine CD veröffentlichen, auf der unter anderem auch diese Lieder von Xavier Naidoo enthalten sein sollten. Mit Xavier Naidoo hatte er bereits einen Vertrag über die Leistungsschutzrechte als Sänger abgeschlossen. Es fehlten nur noch die Rechte, die durch die GEMA verwaltet wurden. Die GEMA weigerte sich jedoch, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Denn sowohl die GEMA, als auch Xavier Naidoo gingen davon aus, dass der ursprüngliche Vertrag zwischen Naidoo und dem Kläger sittenwidrig sei.
Die GEMA hätte dem Kläger also nur die Rechte von Naidoo als Komponist übertragen können. Der Kläger hätte diese Rechte aber gar nicht nutzen können. Denn der Vertrag über die Rechte von Xavier Naidoo als Sänger war unwirksam. Das sah der Kläger anders und klagte gegen die GEMA.
Das Urteil
Der BGH gab nun der GEMA Recht. Die Verwertungsgesellschaft unterliege der Pflicht, jedermann Lizenzen einzuräumen, weil sie auf dem deutschen Markt eine Monopolstellung habe. Denn in Deutschland gibt es nur eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte an Musikstücken. Dieser Kontrahierungszwang aus § 11 UrhWahrnG diene dazu, einen Missbrauch durch die GEMA zu verhindern. Es dürfen demnach Ausnahmen von diesem Zwang gemacht werden, wenn kein Missbrauch vorliegt und die GEMA ein berechtigtes Interesse daran hat, eine Lizenzierung zu verweigern. Aus der Pressemitteilung des BGH:
„Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne.“
Aus der Treuhandstellung der GEMA ergebe sich deshalb, dass sie keine Rechte vergeben dürfe, die gar nicht rechtmäßig genutzt werden dürfen. In diesem Fall darf die GEMA deshalb die Vergabe von Lizenzen verweigern.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.