Bereits im Juli des letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.7.2009 Az. I ZR 50/07) entschieden, dass in einem Online-Shop Angaben zu Versandkosten sowie zur Umsatzsteuer vor dem Aufruf des Warenkorbs gemacht werden müssen.
In der gleichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass die Werbung mit Testergebnissen unlauter ist, wenn der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er weitere Angaben zu den Tests erhalten kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor.
Der Fall
Ein Online-Shop-Betreiber warb auf seiner Seite für Produkte. Dabei wurde bei den Preisangaben nicht unmittelbar darauf hingewiesen, ob und in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ferner fehlte bei den Preisen ein Hinweis darauf, dass diese einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Erst wenn der Verbraucher einen Artikel in den Warenkorb gelegt hatte und den Warenkorb aufrief, wurden die Angaben zu den Liefer- und Versandkosten sowie zur Umsatzsteuer gemacht.
Einzelne Artikel des Sortiments wurden darüber hinaus mit Hinweisen auf Testergebnisse beworben. Die vollständige Fundstelle sowie Monat und Jahr der Erstveröffentlichung der Tests waren nicht angegeben. Der Shop-Betreiber wurde von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den Anforderungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht genügt, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten ist.
Die Preisangabenverordnung ist hier anwendbar, da Verbrauchern Waren im Internet zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (§ 312b BGB) angeboten werden und für diese Waren unter Angabe von Preisen geworben wird. Zusätzlich zu der Angabe der Endpreise müssen daher die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV gemacht werden. Es ist daher anzugeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.
Versandkosten nicht erst im Warenkorb
Wie diese Angaben gemacht werden müssen, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Diese Informationen dürfen dem Verbraucher jedoch nicht erst dann gegeben werden, wenn dieser den Bestellvorgang schon eingeleitet hat (vgl. BGH Urteil vom 4.10.2007 Az. I ZR 143/04). Dies war hier jedoch der Fall, denn der Verbraucher konnte sich Kenntnis über die entsprechenden Informationen erst dann verschaffen, nachdem er einen Artikel in den Warenkorb gelegt hatte.
Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Verbraucher die Informationen aber bereits zugänglich sein müssen. Denn der Kunde benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung bereits dann, wenn er sich näher mit dem Angebot befasst. Das Einlegen in den Warenkorb stellt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers dar, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Zu diesen Informationen zählen auch die Angabe der Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer.
Der Bundesgerichtshof hat dabei gesehen, dass die Höhe der Liefer- und Versandkosten oftmals vom Umfang der Bestellung sowie von der Art der ausgewählten Produkte abhängig ist. Es reicht daher auch in Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, wenn unmittelbar bei der Werbung für das Produkt der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angebracht wird. Zu beachten ist dabei, dass sich bei einem Klick auf den Hinweis ein Fenster öffnen muss, das übersichtlich und verständlich die allgemeinen Berechnungsmodalitäten der Versandkosten darstellt. Die tatsächliche Höhe der Versandkosten des Kaufs muss außerdem bei dem Aufruf des Warenkorbs gesondert ausgewiesen werden.
Werben mit Testergebnissen
Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es unlauter ist, wenn für ein Produkt mittels eines Testergebnisses geworben wird, und der Verbraucher zugleich nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er weitere Informationen zum Test erhält. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt es sich um unlautere Werbung, wenn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dadurch beeinflusst wird, dass diesem Informationen vorenthalten werden.
Diese Informationen müssen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich sein. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern dann unzulässig, wenn sie
Wirbt nun ein Unternehmer mit Testergebnissen, dann muss er dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angeben, damit dieser den Test selbst zur Kenntnis nehmen kann. Wird diese Möglichkeit nicht gegeben, dann wird der Verbraucher darin beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Fähigkeit des Verbrauchers eine – auf allen nötigen Informationen beruhende – geschäftliche Entscheidung zu treffen hierdurch spürbar eingeschränkt wird. Es ist daher erforderlich, dass bei der Werbung für Produkte mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder auf der ersten Bildschirmseite der Werbung deutlich angegeben wird oder mittels eines deutlichen Sternchenverweises der Verbraucher die entsprechende Fundstelle ohne weiteres finden kann. Die Gestaltung des Hinweises richtet sich nach den Grundsätzen zu § 1 Abs. 6 PAngV.