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BGH: „Kalle, gib mal taz”

Der Streit zwischen „Bild” und „taz” wird an vielen Fronten geführt, mit Spitzen und Pointen und für die Zuschauer fast so gut wie eine Seifenoper. Um nur zwei besonders nette Episoden herauszugreifen: Der Guerilla-Auftritt von Kai Diekmann bei der taz-Hauptversammlung und die Geschichte von der Rudi Dutschke-Straße. Häufig enden die Streitereien allerdings auch vor Gericht – über einen solchen Fall hat der BGH nun entschieden.
Es ging um zwei Werbespots, die die taz im Kino gezeigt hatte:

Die Bild-Zeitung sah sich durch diese Spots verunglimpft und strengte ein Wettbewerbsverfahren an. Das Unternehmen berief sich dabei auf § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, der besagt:

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich (…) die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Der BGH sah diesen Tatbestand als nicht erfüllt an. Aus der Pressemitteilung:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ „nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Die Abgrenzung zwischen „Spott” und „Lächerlichkeit” einerseits und „humorvoller Überspitzung” andererseits dürfte auch für die Zukunft nicht leicht fallen.

Die SZ zum ewigen Zeitungsstreit „taz” gegen „Bild”.

Pressemitteilung des BGH.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.

, Telemedicus v. 02.10.2009, https://tlmd.in/a/1515

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