Im Streit um den Abdruck seines Bildes auf der Titelseite eines Rätselheftes, hat der BGH in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 8/07) zugunsten von Günther Jauch entschieden. Die ohne Zustimmung des Moderators veröffentlichte Abbildung war mit der Bildunterschrift „Günther Jauch zeigt mit „Wer wird Millionär?“ wie spannend Quiz sein kann“ versehen. Einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt das Heft aber nicht. Jauch verlangte daraufhin den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird. Aus der Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung der Richter:
Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.
Das Berufungsgericht muss nun die Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.