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BGH: „Internet-System-Vertrag“ ist ein Werkvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass „Internet-System-Verträge“ meist als Werkverträge einzuordnen sind. Dabei gehört der „Internet-System-Vertrag“ zu den Internet-Provider-Verträgen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge zusammenfassen (Urteil vom 4.3.2010, Az. III ZR 79/09).

Der Bundesgerichtshof urteilte auch über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die eine Vorleistungspflicht des Kunden bei dem „Internet-System-Vertrag“ begründete.
Um die Wirksamkeit der Vertragsklausel, die eine Vorleistungspflicht des Kunden begründete, beurteilen zu können musste der Bundesgerichtshof zunächst Klarheit über den Vertragstyp schaffen. Nach § 307 BGB ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie von den gesetzlichen Regelungen abweicht und zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt. Ohne die Bestimmung des Vertragstyps kann nicht festgestellt werden von welchen Vorschriften durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgewichen wurde.

Der Fall

Die Parteien hatten einen „Internet-System-Vertrag“ geschlossen. Die Leistungsbeschreibung des Vertrages umfasste die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, die Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das Hosting und die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Neben den Anschlusskosten von 99,-EUR zuzüglich der Umsatzsteuer war ein monatliches Entgelt von 120,- EUR über die Vertragslaufzeit von 36 Monaten vereinbart worden. Die Zahlung des monatlichen Entgelts war in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelung getroffen:

„Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.“

Die Beklagte hatte die Anschlusskosten und das Entgelt für das erste Vertragsjahr gezahlt. Die Klägerin begehrte die Zahlung der Entgelte für das zweite und das dritte Vertragsjahr. Dagegen hat die Beklagte eingewandt, dass die Bestimmung einer Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB unwirksam ist. Außerdem habe sie den Vertrag wirksam gekündigt, da die Klägerin die vereinbarten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht hat.

Das Amtsgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hatte in der Berufung die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Revision begründet war und hat das angefochtene Urteil aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der „Internet-System-Vertrag“ zu den Internet-Provider-Verträgen zu zählen ist. Diese fassen eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammen. Meist handelt es sich dabei um atypische oder gemischte Vertragstypen. Dem Bundesgerichtshof ist es aber fast lehrbuchmäßig gelungen aus dieser Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen einzelne Vertragsgestaltungen den gesetzlich geregelten Vertragstypen zuzuordnen.

1. Der Access-Provider-Vertrag
Bei diesem Vertrag geht es darum dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen. Das umfasst jedoch nur die Bereitstellung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung zum Internet. Dieser Vertrag wird daher im Allgemeinen als Dienstvertrag nach § 611 ff BGB angesehen.

2. Der Application-Service-Providing-Vertrag
Vertragsinhalt ist hier die Bereitstellung von Software und Anwendungen über das Internet oder andere Netze. Der Kunde kann dann online die fremde Software nutzen. Dabei wird die Software nicht nur dem Kunden, sondern darüber hinaus weiteren Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Bei solchen Vertragsgestaltungen steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund. Daher sind solche Verträge meist als Mietverträge gemäß § 535 ff BGB einzuordnen.

3. Der Web-Hosting-Vertrag
Bei diesen Verträgen stellt der Anbieter Speicherplatz auf seinen Servern und einen Internetzugang zu den Servern zur Verfügung. Es ist jedoch Angelegenheit des Kunden den Speicherplatz zu nutzen und zu verwalten. Verträge dieser Art weisen nach Ansicht des Bundesgerichtshof dienst-, miet- und werkvertragliche Merkmale auf. Allerdings ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass es nahe liegt insgesamt einen Werkvertrag nach § 631 ff BGB anzunehmen, wenn der Vertragszweck schwerpunktmäßig der Abrufbarkeit der Website im Internet dient.

4. Der Webdesign-Vertrag
Hier soll der Anbieter für den Kunden eine individuelle Website erstellen. Daher sind solche Verträge wie auch die Erstellung oder Bearbeitung einer Individualsoftware als Werkvertrag nach § 631 ff BGB oder als Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB zu beurteilen.

5. Wartungs- und Pflegeverträge
Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software oder Webseiten sind als Werkverträge zu beurteilen, wenn sie auf einen Tätigkeitserfolg gerichtet sind. Dieser kann darin liegen, dass die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit oder die Beseitigung von Störungen geschuldet wird. Es soll hingegen ein Dienstvertrag vorliegen, wenn allein die laufende Serviceleistung ohne die Ausrichtung auf einen Tätigkeitserfolg geschuldet wird.

Nach dieser Betrachtung der unterschiedlichen Vertragstypen kommt der Bundesgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass der hier zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ in einzelnen Elementen Bezüge zu den erwähnten Vertragstypen aufweist aber keinem vollständig zuzuordnen ist. Vielmehr liegt hier ein eigener Vertragstyp vor, der sich insgesamt als Werkvertrag gemäß § 631 ff BGB darstellt.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Nach dem vereinbarten Zweck des „Internet-System-Vertrags“, wie er in der „Leistungsbeschreibung“ in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der „Leistungsbeschreibung“ aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin.

Gegenstand des „Internet-System-Vertrags“ ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. (…) Dementsprechend ist dieser Vertrag – anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte „Access-Provider-Vertrag“ – nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen.

Und weiter:

Soweit die Klägerin dem Kunden nach dem „Internet-System-Vertrag“ „Domainservice“ und „Webdesign“ schuldet, stellen diese Leistungen jeweils schon für sich genommen werkvertragliche Leistungen dar, denn dabei geht es um die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain und um die Herstellung einer individuellen Website (Homepage), die – anders als beim Werklieferungsvertrag – nicht als bewegliche Sache an den Kunden „geliefert“ wird, sondern auf den Servern und in der Verfügung der Klägerin verbleibt. Auch das von der Klägerin zu erbringende „Website-Hosting“ steht einer werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen Leistung, da es in erster Linie dazu dient, die Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet zu gewährleisten und in diesem Sinne einen „Erfolg“ herbeizuführen, somit weder als ein bloßes Tätigwerden noch lediglich als die Gebrauchsüberlassung von Speicherplatz angesehen werden kann.

Nachdem der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass es sich bei dem „Internet-Service-Vertrag“ um einen Werkvertrag handelt konnte auch die Zulässigkeit der Vertragsklausel über die Vorleistungspflicht des Kunden geprüft werden.

Beim Werkvertrag hat nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer seine Leistung im Voraus zu erbringen. Damit weicht die AGB-Klausel von der gesetzlichen Regelung ab und bestimmt eine Vorleistungspflicht des Kunden. Diese Regelung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht unwirksam. Sie kann sich auch sachliche Gründe stützen und trägt den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Klausel gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Vor-aus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zurückbleibt, den die Klägerin zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum aufzubringen hat. Unter dem Blickwinkel dieser vergleichenden Betrachtung stellt die Zahlungsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB keine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

Zu beachten ist jedoch, dass dem berechtigten Interesse des Anbieters ein Interesse des Kunden gegenübersteht als Druckmittel die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB zu behalten.

Der Bundesgerichtshof ist hier der Ansicht, dass die Vorauszahlung eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Wird die Leistung des Anbieters im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart erbracht, dann hat der Kunde immer noch die Möglichkeit das Entgelt für die beiden folgenden Jahre zurückzubehalten oder Erfüllungs- wie auch Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch die Kündigung des Werkvertrags ist gegebenenfalls möglich.

Zum Urteil des Bundesgerichtshof vom 4.3.2010, Az. III ZR 29/09.

, Telemedicus v. 07.04.2010, https://tlmd.in/a/1696

Ein Gedanke zu “BGH: „Internet-System-Vertrag“ ist ein Werkvertrag”

  1. David Carl sagt:

    Das Aktenzeichen lautet III ZR 79/09 (nicht 29/09).

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