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BGH: Handel mit gebrauchten Daten ist zulässig

Der BGH hat heute entschieden, dass der Handel mit gebrauchten Nutzer-Daten zulässig ist. Unternehmen dürfen nicht mehr benötigte Datenbestände an Dritte weiterverkaufen – und das auch ohne Einwilligung des Nutzers, so der BGH. Wurden die Daten eines Nutzers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht, könne der betroffene Nutzer dem Weiterverkauf seiner Daten nicht widersprechen – es gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz.

Die Entscheidung kommt wenig überraschend. Die Erschöpfung eines Widerspruchsrechtes wurde schon seit einiger Zeit in der juristischen Literatur diskutiert. Nichtsdestotrotz wird die Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben.

Die Hintergründe

Hintergrund des Falls war ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der UsedData AG aus Berlin.

Das Geschäftsmodell von UsedData basiert auf der Idee nicht mehr benötigter Daten. Täglich fallen bei Unternehmen viele Terabyte an Daten an, die eigentlich nicht mehr benötigt werden. Vor allem bei Social Networks: Uralte Fotos, die sowieso kein Nutzer mehr anschaut, alte Status-Updates, nicht beantwortete Kontaktanfragen. Aber auch Daten, die vom Nutzer gelöscht wurden, sind für soziale Netzwerke wertlos. Behalten dürfen Social Networks diese Daten nicht, aber zum Löschen sind sie eigentlich zu schade. Genau hier setzt UsedData an: Anstatt all diese Daten zu löschen oder in teuren Archiven verstauben zu lassen, hat UsedData sich darauf spezialisiert, die Daten zweitzuverwerten. „Data Recycling” nennt das Unternehmen dieses Verfahren.

UsedData kauft also nicht mehr benötigte Daten auf – unter anderem von Google, Facebook, aber auch von Arbeitsvermittlungsagenturen oder Versicherungen. Diese alten Datenbestände fasst UsedData dann zusammen und verkauft sie an andere Unternehmen, zum Beispiel an Werbeagenturen. Aber auch einige politische Parteien setzen bei ihrer Wahlwerbung auf recycelte Daten. Schon bei der letzten Bundestagswahl sollen sowohl die CDU, als auch SPD und Grüne auf UsedData für gezielte Wahlwerbung gesetzt haben.

Im Jahr 2012 stieß UsedData mit seinem Geschäftsmodell jedoch auf Gegenwehr: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah in dem Verkauf der Daten einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und klagte gegen UsedData vor dem LG Berlin. Die Forderung: Das Unternehmen solle es unterlassen, Daten von Internetnutzern ohne deren Einwilligung zu erheben und zu verarbeiten. Land- und Kammergericht wiesen die Klage jedoch ab. Und auch der BGH hat nun das Geschäftsmodell von UsedData gestützt. Argument: Es gelte der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Auf die Einwilligung der Nutzer kommt es beim Weiterverkauf der Daten daher nicht an.

Der Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz ist uns bereits aus dem Urheberrecht bekannt. Danach können Urheber in der Regel den Weiterverkauf ihrer Werke nicht untersagen, wenn diese mit ihrer Einwilligung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in den Verkehr gebracht wurden. Hintergrund ist die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Wesentlicher Grundgedanke der EU ist es, dass Waren zwischen den Mitgliedsstaaten frei gehandelt werden dürfen. Eine Einschränkung dieser Warenverkehrsfreiheit ist daher grundsätzlich unzulässig.

Dieses Prinzip gilt auch im Datenschutzrecht, so der BGH. Werden die Daten eines Internetnutzers mit dessen Einwilligung innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht, erschöpft sich sein Widerspruchsrecht in den Weiterverkauf. Die Daten dürfen innerhalb des EWR also frei gehandelt werden, auch ohne Einwilligung des Betroffenen. Aus dem Urteil:

„Auf eine Einwilligung der Betroffenen kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Bei den von der Beklagten vertriebenen Daten handelt es sich um Waren i.S.v. Art. 29 AEUV. Stünde der freie Vertrieb dieser Waren unter einem Einwilligungsvorbehalt der Betroffenen, könnten diese willkürlich den Handel mit ihren Daten unterbinden. Dies würde jedoch dazu führen, dass die Ein- und Ausfuhr der Waren innerhalb des Europäischen Wirtschatfsraumes unzulässig beschränkt würde, Art. 35 AEUV. Wurden die Daten folglich mit Einwilligung des Betroffenen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht, kann der Betroffene den Weiterverkauf nicht untersagen.”

Das bedeutet: Überlässt ein Internetnutzer innerhalb des EWR seine Daten einem Dritten – zum Beispiel Facebook oder Goolge – kann er den Weiterverkauf dieser Daten innerhalb des EWR nicht verbieten. Die Facebook Ireland Ltd. darf die Daten also zum Beispiel an die deutsche UsedData AG weitergeben.

Der BGH betont allerdings eine wichtige Voraussetzung für den Weiterverkauf der Daten: Die Daten müssen beim Ersterwerber gelöscht werden. Denn die Warenverkehrsfreiheit greift nur bei einem „Verkauf” im engeren Sinne. Die Daten dürfen also nicht vervielfältigt werden, sondern es darf auch nach dem Verkauf nur eine einzige Kopie der Daten geben. Der BGH stellt dafür strenge Anforderungen. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Käufer mittels eines Notartestats beweisen kann, dass die Daten vom Ersterwerber nicht mehr genutzt werden. Er muss vielmehr vollen Beweis dafür erbringen, dass die Daten auch tatsächlich gelöscht wurden.

„Da die Beklagte sich darauf beruft, dass die Veräußerung der Daten nicht der Zustimmung des Betroffenen bedarf, trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. […]

Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihren Kunden ein Notartestat übergibt, aus dem sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des Ersterwerbers vorgelegen hat, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Daten gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. ”

Die Folgen

Für die Praxis hat diese Entscheidung weitreichende Folgen. Vor allem für Unternehmen ergeben sich enorme Erleichterungen beim An- und Verkauf nicht mehr benötigter Daten – in Zeiten von Big Data ein massives wirtschaftliches Potenzial. Datenschutzrechtlich stellt die Entscheidung des BGH hingegen kein größeres Problem dar, wie die neue Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff in einer Stellungnahme erklärt: Der Weiterverkauf gebrauchter Daten betreffe nur solche Daten, die mit Einwilligung des Nutzers in den Verkehr gebracht wurden. Es bleibe also nach wie vor die freie Entscheidung jedes Betroffenen, welche Daten er von sich preisgibt. Sogar Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, zeigte sich begeistert: „Das Urteil ist ein toller Anreiz für Internetriesen wie Google und Facebook, endlich europäische Standards beim Datenschutz zu akzeptieren”, sagte Weichert der FAZ. Und auch in Berlin wurde die Entscheidung überwiegend positiv aufgenommen. Die Wiederverwendung gebrauchter Daten sei ein wichtiger Baustein für die Nachhaltigkeit des Internets, ließ etwa Michael Witt, Pressesprecher der Bundestagsfraktion der Grünen verlautbaren.

Das Urteil im Volltext (Az. I ZR 218/12).

Wie Sie sicher bereits bemerkt haben, handelt es sich bei diesem Artikel natürlich um unseren jährlichen Aprilscherz. Selbstredend gibt im Datenschutzrecht keinen Erschöpfungsgrundsatz.
, Telemedicus v. 01.04.2014, https://tlmd.in/a/2737

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