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BGH: Haftungsausschluss bei eBay

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden (Urteil vom 31.3.2010 Az. I ZR 34/08), dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Der Fall

Ein Verkäufer hatte bei Ebay ein gebrauchtes Telefon zum Kauf angeboten. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle.

Die Klägerin erwarb das Telefon unter Benutzung eines eBay-Accounts, der nicht nur von Gewerbetreibenden, sondern auch von Privatleuten registriert werden kann. Daraufhin nahm sie den eBay-Händler auf Unterlassung in Anspruch: Er sollte keine Telefonartikel mehr an Verbraucher unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkaufen.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, obwohl eine unlautere Wettbewerbshandlung vorlag: Im Berufungsverfahren war dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zum weiteren Vortrag genommen worden.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass sich das Angebot des eBay-Händlers auch an Verbraucher richtete. Der Händler wollte jedoch nur an Gewerbetreibende verkaufen, dieser Hinweis war aber zweideutig erteilt worden. Die genaue Formulierung ist derzeit allerdings noch nicht bekannt. Auch hatte der Händler keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass wirklich nur Gewerbetreibende Angebote abgeben konnten. Damit war das Angebot auch für Verbraucher zugänglich.

Ein Gewährleistungsausschluss kann nach §§ 474, 475 BGB gegenüber Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden. Da der Händler diesen Gewährleistungsausschluss trotzdem vereinbarte liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor. Darunter fallen Vorschriften, die dazu bestimmt sind im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wohl auch die Streitfrage geklärt, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.3.2010

, Telemedicus v. 02.04.2010, https://tlmd.in/a/1693

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