Gewerbliche Anfragen können Werbung und unter Umständen wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in zwei Fällen entschieden. In beiden Streitigkeiten ging es um die Frage, ob Unternehmen mittels Telefax oder E-Mail ihre Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen bei entsprechenden Anbietern äußern dürfen.
Im ersten Fall (I ZR 75/06) hatte ein Fahrzeughändler per Fax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen bekundet. Im zweiten Fall (I ZR 197/05) hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
Maßgeblich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit war hier § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG:
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
(…) 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;(…)
Gewerbliche Nachfragen sind Werbung
Werbung mittels Fax oder E-Mail ist also als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ob der Adressat Verbraucher ist oder gewerblich tätig wird, spielt keine Rolle. In Frage stand allein, ob gewerbliche Nachfragen, wie sie von den beiden Unternehmen der genannten Fälle geäußert wurden, als Werbung einzustufen sind. Der BGH bejahte dies: Für den Inhaber eines Fax- oder E-Mail-Anschlusses sei es gleichermaßen belästigend, wenn ihn unaufgeforderte Kaufangebote oder Kaufanfragen erreichten. Denn auch der Bezug von Waren oder Dienstleistungen könne den Absatz eines Unternehmens – zumindest mittelbar – fördern.
Konkludente Einwilligung in Anfragen zu „üblichen Tätigkeiten“
Die Zusendung von Werbung per Fax oder E-Mail kann aber zulässig sein, wenn eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der BGH stellte klar, dass das Einverständnis zu Nachfragen von Kunden auch konkludent erteilt werden kann. Eine konkludente Einwilligung liege beispielsweise vor, wenn das Unternehmen die Fax-Nummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht oder seine E-Mail-Adresse auf der Firmen-Homepage angibt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anfrage übliche Tätigkeiten des Unternehmens betreffe. Der Sinn dieser Kontaktdaten liege schließlich darin, Anfragen zum eigenen Angebot entgegenzunehmen. Grundsätzlich seien auch Anfragen gewerblicher Nachfrager erfasst.
Webseitenwerbung kein typischer Vereinszweck eines Fußball-Clubs
Nach diesen Grundsätzen stellte der BGH die Rechtmäßigkeit der Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung fest. Wettbewerbswidrig erklärte er hingegen die Anfrage im zweiten Fall: Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.
Die Urteile können noch nicht im Volltext abgerufen werden.