Bereits im April berichtete Telemedicus über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gewährleistungsausschluss im Internet. Ein gewerblicher Verkäufer handelt danach wettbewerbswidrig, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt nun im Volltext vor.
Der Fall
Ein Verkäufer hatte bei Ebay ein gebrauchtes Telefon zum Kauf angeboten. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle.
Die Klägerin erwarb das Telefon unter Benutzung eines eBay-Accounts, der nicht nur von Gewerbetreibenden, sondern auch von Privatleuten registriert werden kann. Daraufhin nahm sie den eBay-Händler auf Unterlassung in Anspruch: Er sollte keine Telefonartikel mehr an Verbraucher unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkaufen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, obwohl eine unlautere Wettbewerbshandlung vorlag: Im Berufungsverfahren war dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zum weiteren Vortrag genommen worden.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof, ist wie das Berufungsgericht der Ansicht, dass in dem Ausschluss der Gewährleistung ein wettbewerbswidriges Verhalten liegt.
Das Angebot über das gebrauchte Telefon ist eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderläuft. Nach Ansicht des Gerichts ist § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Ein wettbewerbsrechtlicher Bagatellverstoß liegt nicht vor.
Geschäftliche Handlung
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass der Anbieter mit der angekündigten Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Ziel der Vereinbarung sollte es sein den Absatz seiner Waren zu fördern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten Auswirkungen vor, bei oder nach dem Vertragsschluss zeigt.
Die Vereinbarung war geeignet dem Händler Kosten zu ersparen. Durch den vermeintlichen Gewährleistungsausschluss hätte der Verbraucher der Meinung sein können, seinen Anspruch nicht geltend machen zu können. Obgleich dieser Ausschluss durch den Händler nicht durchsetzbar gewesen wäre. Allein diese Möglichkeit kann es dem Händler jedoch ermöglichen seine Waren zu einem günstigeren Preis anzubieten. Ein günstiger Preis hingegen fördert den Absatz von Waren.
Zwingende Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs
Wie das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass der Gewährleistungsausschluss auf eine Vereinbarung gerichtet ist, die zwingenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf widerspricht.
§ 475 BGB greift gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich das Angebot auch an Verbraucher gemäß § 13 BGB gerichtet hat. Der Händler hatte dies jedoch verneint. Er hatte geltend gemacht, dass er nur an Gewerbetreibende verkauft und auf diesen Umstand in seinen Angeboten auch hingewiesen hat. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Vielmehr sprach in diesem Fall der Umstand dafür, dass sich das Angebot nicht ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, dass der Händler im Anschluss an seinen Hinweis, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Hinweis anbrachte, dass für Privatbieter das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht gelte. Diese Formulierung lässt jedoch den Schluss zu, dass die Ware hier eben nicht nur an Gewerbetreibende verkauft werden sollte.
Das Berufungsgericht hatte auch festgestellt, dass der Händler keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um einen Verkauf an Verbraucher auszuschließen. Der Kläger hatte das Telefon über einen Account erworben, der nicht ausschließlich Gewerbetreibenden vorbehalten war, sondern auch von Verbrauchern eröffnet werden konnte.
Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt ist ein Gewährleistungsausschluss nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich. Ein Unternehmer kann sich daher nicht auf eine Vereinbarung berufen, die die Rechte des Käufers aus § 437 BGB bei Mängeln der Sache ausschließen.
Marktverhaltensregeln
§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört zu den Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Der Bundesgerichtshof begründet das folgendermaßen:
„Die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dienen neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken (Erwägungsgründe 1 und 3 bis 5). Diesen Zwecken dient § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie umsetzt. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB hat daher eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion. Gleiche Zielsetzungen verfolgt nach dem Erwägungsgrund 4 auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.”
Vorrang des UKlaG
Ein Vorrang des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlag gegenüber dem § 4 Nr. 11 UWG wird durch den Bundesgerichtshof verneint. Nach dem UKlaG hätte ein Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens keinen Unterlassungsanspruch. Dieser stünde nur den in § 3 Abs. 1 UKlaG genannten Anspruchsberechtigten zu.
Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich aber weder aus dem UKlaG noch aus dem UWG herauslesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt das UKlaG kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Daher kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass ein Mitbewerber einen Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze, die im Zusammenhang mit Verbrauchervertägen stehen nicht verfolgen darf.
Wiederholungsgefahr
Für den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Diese liegt darin, dass hier ein Vertrag mit einem Gewährleistungsausschluss geschlossen wurde. Diese Vereinbarung widerspricht § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 437 BGB. Allein diese Vereinbarung stellt schon die Verletzungshandlung dar, die die Wiederholungsgefahr begründet, sodass sich der Händler nicht erst auf den Gewährleistungsausschluss berufen muss, um die Verletzungshandlung zu begehen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung einen Wettbewerbsverstoß fast lehrbuchmäßig durchgeprüft.