Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Nutzung von Musikstücken als Klingelton für Mobiltelefone erleichtert. Danach reicht im Regelfall für die Verwendung eines Musikwerkes als Klingelton eine einfache GEMA-Lizenz aus. Allerdings gilt dies nur bei Werken solcher Künstler, die einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA haben, der nach dem Jahr 2002 geschlossen wurde. Andernfalls bedarf die Nutzung als Klingelton einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Rechteinhaber.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Komponist eines bekannten Popsongs beantragt, einer schweizerischen Firma, die Nutzung seines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone zu untersagen. Die Beklagte hatte für den streitgegenständlichen Popsong im Jahr 2002 bei der GEMA eine Lizenz erworben und danach einen Melodieausschnitt als Klingelton verkauft. Nach Ansicht des Klägers reichte dies aber nicht aus, vielmehr ging er davon aus, dass es zusätzlich einer ausdrücklichen Zustimmung von ihm als Komponisten zu einer solchen Nutzung bedurft hätte.
Die Entscheidung
Der BGH gab dem Kläger zwar im konkreten Fall Recht, hat aber seine grundsätzliche Rechtsauffassung nicht bestätigt, wonach stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen müssen. Nach Meinung der Karlsruher Richter haben die Komponisten der GEMA nämlich mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung ab dem Jahre 2002 sämtliche Rechte eingeräumt, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Anders stellt sich allerdings die Lage für solche Komponisten dar, die vor dem Jahre 2002 einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen haben. Bei solchen Alt-Verträgen ist die Klingeltonnutzung nämlich nicht erfasst. Diese Konstellation lag auch im vorliegenden Fall vor, so dass der BGH dem Kläger recht gab. Bei GEMA-Alt-Verträgen von vor 2002 bedarf es somit einer zusätzlichen Zustimmung des Komponisten bei der Nutzung seiner Werke als Klingelton. Denn auch eine einseitige Vertragsanpassung durch die GEMA, wie sie in diesen Veträgen klauselmäßig vorgesehen war, ist nach der heutigen Entscheidung des BGH unwirksam.
Ferner entkräftet der BGH in seiner Entscheidung auch das Argument der Komponisten, dass es sich bei der Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton um ein Akt der „Verstümmelung“ handele. Nach Ansicht des BGH muss den Komponisten beim Abschluss ihrer Berechtigungsverträge klar sein, dass ein Klingelton bei Annahme eines Gesprächs abgebrochen wird. Darin allein sei noch keine „Verstümmelung“ zu sehen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Stücke häufig digital bearbeitet werden und dann nur in Auszügen Verwendung finden, so der BGH weiter.
Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Volltext vor.
Pressemeldung des BGH vom 18.12.2008 zu I ZR 23/06 – Klingeltöne für Mobiltelefone.