Der Bundesgerichtshof hat Mitte August den Fall „Gedichttitelliste” zum Abschluss gebracht. In der dritten Entscheidung zu dem Streit um eine Gedichtedatenbank setzte der BGH nun die Antworten des Europäischen Gerichtshof um, die dieser auf einen Vorlagebeschluss hin gegeben hatte. Danach kann ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht eines Datenbankherstellers auch dann vorliegen, wenn gar keine „physische Kopie” von Daten stattgefunden hat. Aus dem Urteil des BGH:
Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin entnommen […] hat, hat sie einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen.
Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt […].
Die Entscheidung „Gedichttitelliste III” des BGH vom 13.08.2009, Az. I ZR 130/04.