Wann und wie genau müssen Verbraucher über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden? Diese Frage ist derart kompliziert, dass selbst Experten bisweilen ins Straucheln geraten. Das Bundesjustizministerium stellt deshalb ein Muster für eine korrekte Widerrufsbelehrung bereit, um für Klarheit zu sorgen. Diese Muster-Widerrufsbelehrung war auch im Gesetz so vorgesehen: Die Information galt als korrekt erteilt, wenn das amtliche Muster verwendet wird.
Das Problem: Selbt das Bundesjustizministerium tat sich schwer, die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu erfüllen. Und so war das Muster bis 2010 selbst fehlerhaft. Das war nicht nur peinlich, sondern juristisch ein handfestes Problem: Was galt nun? Der Wortlaut des Gesetzes oder die Muster-Widerrufsbelehrung des Ministeriums.
Nun, über zwei Jahre nachdem sich das Problem praktisch weitgehend erledigt hat, hat der BGH die Sache geklärt. Aus der Pressemeldung von heute:
„Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht […]. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion).”
Bedeutet: Als Händler muss man nicht klüger sein als das Bundesjustizministerium.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.