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BGH: FOCUS unterliegt dem BKA

Richtigstellungsanspruch auch für Behörden

Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat am gestrigen Tage entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann (Az: VI ZR 83/07): Dazu müsse die konkrete Äußerung geeignet sein, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland das Nachrichtenmagazin Focus wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt.
Das Urteil und die Hintergründe

Das Politmagazin Cicero hatte im April 2005 einen Artikel über den Terroristen al-Sarkawi veröffentlicht. Dadurch wurden Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) bekannt. Das BKA hatte deshalb Strafanzeige erstattet, in deren Folge es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten kam (vgl. BVerfGE 117, 224 – Cicero). In diesem Zusammenhang erschien im FOCUS ein Artikel, in dem berichtet wurde, dass das BKA auf der Suche nach der undichten Stelle offenbar streng geheime Dossiers manipuliert habe. Um die undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren, seien vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA u. a. Telefonnummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen worden. Nachdem die Aktion erfolglos verlief, hatte der FOCUS u.a. geschrieben:

„Mossad, CIA und auch BND müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine zweifelhafte BKA-Operation verheizt worden ist“.

Die Klägerin hatte daraufhin geltend gemacht, dass der Artikel unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit dieser Akte enthalte. Der Artikel sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern. Es werde der Eindruck vermittelt, dass das BKA Geheiminformationen zweckwidrig einsetze und zulasse, dass diese durch Veröffentlichung entwertet würden. Der FOCUS verweigerte jedoch eine solche Richtigstellung, konnte die Richtigkeit seiner Aussagen vor Gericht aber nicht hinreichend belegen. Das Nachrichtenmagazin begründete diesen Umstand mit dem Informantenschutz: man wolle nicht die entsprechende BKA-Quelle enttarnen. Das Landgericht hatte Focus daraufhin zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Revisionsverfahren beschäftigte sich jedoch ausschließlich mit der Verpflichtung des FOCUS zur Veröffentlichung einer Richtigstellung. In seinem Urteil bejahte der BGH die Voraussetzungen eines solchen Richtigstellungsanspruchs: Das Berufungsgericht habe aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen können. Der Focus sei seiner Beweislast nicht nachgekommen. Wie der FOCUS aus der Verhandlung berichtet, habe BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller angedeutet, dass der Presse zwar nicht die Offenlegung ihrer Informanten, wohl aber die Nennung weiterer Einzelheiten zum Beleg der Vorwürfe zugemutet werden: „Ein Kläger wäre weitgehend schutzlos, wenn der Beklagte auf einen im Dunkel stehenden Dritten verweisen könnte.“ Sie müsse, so berichtet die SZ, daher neben den strafrechtlichen auch presserechtliche Abwehransprüche haben. Dadurch werde das Recht der Presse an der Kritik staatlicher Behörden nicht beeinträchtigt. Wie der FOCUS Gerda Müller weiter zitiert, müssten in diesem Fall aber einige Besonderheiten beachtet werden: „Sicher ist, dass der Ehrenschutz der Verwaltung nicht dazu dienen darf, sachliche Kritik abzublocken.“

Da der Focus die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, liess der BGH offen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.

Unzufriedenheit in der Presselandschaft

FOCUS-Anwalt Christoph von Mettenheim hatte sich hinsichtlich der BGH-Argumentation bereits in der Verhandlung skeptisch geäußert: „Eine Behörde hat keine Ehre, sie hat eine Funktion.“ Die Süddeutsche Zeitung scheint derlei Ungemach schon befürchtet zu haben :

Können auch Behörden einen Ehrenschutz beanspruchen und gegen die Presse einen Anspruch auf Richtigstellung einklagen? Diese Frage war bisher höchstrichterlich nicht entschieden; und damit konnten jedenfalls die Medien ganz gut leben. Das Nachrichtenmagazin Focus wollte es jedoch genau wissen. Es weigerte sich in einem Streit mit dem Bundeskriminalamt (BKA), eine Richtigstellung wegen einer als ehrenrührig empfundenen Behauptung abzudrucken und berief sich auf den Informantenschutz. Focus ließ es auf ein Grundsatzurteil ankommen – und bekam es.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Zur Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 23.04.2008, https://tlmd.in/a/763

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