Gestern hat der Bundesgerichtshof im Volltext die Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (Urteil vom 10.6.2009, Az. I ZR 37/07) veröffentlicht. Es ging im Wesentlichen um einen im Grundsatz alten Hut: Hängt die Verpflichtung zur Vertragsstrafezahlung aus einer Unterlassungserklärung von dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch ab? Oder mit anderen Worten: Kann man sich gegen die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Abmahnung damit verteidigen, dass man sich zwar zur Zahlung verpflichtet hat, aber eigentlich gar kein Unterlassungsanspruch vorlag?
Der Fall
Abgemahnt wurde die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, es zu unterlassen, auf ihrer Webseite ein Impressum ohne Angabe der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen.
In der Folgezeit war auf der Website der Beklagten zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, allerdings die falsche. Die Klägerin forderte daraufhin die Vertragsstrafe. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde könne den Wettbewerb nicht „wesentlich beeinträchtigen“.
Die Entscheidung
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH ist die Frage, was von einem Unterlassungsschuldner verlangt wird, in erster Linie durch Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu bestimmen. Das Werkzeug hierfür sind die anerkannten Auslegungsgrundsätze. Im Fall war in der Unterlassungserklärung von einer Einschränkung auf solche Fälle, die keine Bagatelle sind, nichts zu finden. Das Ergebnis für den BGH: Die Vertragsstrafe ist zu bezahlen. Die Frage, ob der Fall einer fehlenden Aufsichtsbehörde dem Fall einer falschen Aufsichtsbehörde gleichzusetzen war, beantwortete der BGH mit der bekannten „Kernbereichsrechtssprechung“: Die Verpflichtung, überhaupt eine Aufsichtsbehörde anzugeben, umfasst im Kern auch die Verpflichtung, die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben.
Der Fall berührt zwei in der Praxis ständig wiederkehrende Probleme: Unterlassungsgläubiger versuchen in Abmahnungen den Bereich der Unterlassungspflicht möglichst weit abzustecken, oft bis an die Grenze der Provokation einer negativen Feststellungsklage. Unterwirft sich der Abgemahnte daraufhin, wird eine Vertragsstrafe auch für Verstöße fällig, die wettbewerbsrechtlich gar nicht zu beanstanden wären. Dieser ohnehin große Bereich der Unterlassungspflicht dehnt sich dann durch die Kernbereichsrechtsprechung des BHG weiter aus.