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BGH: Ex-Außenminister Fischer verliert gegen die „Bunte“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein Pressebericht über einen Immobilienerwerb durch den ehemaligen Bundesaußenminister Joschka Fischer keinen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellt (Az. VI ZR 160/08). Mit dieser Entscheidung zugunsten der Pressefreiheit hat der BGH das Urteil der Vorinstanz in dieser Sache bestätigt.
Der Ex-Vizekanzler fühlt sich durch Pressebericht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt

In dem Verfahren hatte Fischer mit der Illustrierten „Bunte“ über eine Wort- und Bildberichtersttatung aus dem Jahre 2006 gestritten. In der Zeitschrift war ein Artikel über den Kauf eines Wohnhauses durch den damaligen Bundesaußenminister erschienen. Im Rahmen dieser Veröffentlichung wurde auch die Frage aufgeworfen, wie Fischer dieses Haus finanziert hat. Der frisch gebackene Eigenheimbesitzer fühlte sich daraufhin in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin teilte 2007 die Ansicht von Fischer und sprach ihm einen Unterlassungsanspruch zu. In der Berufung hob das Kammergericht 2008 das erstinstanzliche Urteil allerdings wieder auf. Der BGH bestätigte diese Einschätzung des Kammergerichts nun in seiner Revisionsentscheidung.

Öffentliches Informationsinteresse obsiegt gegen Schutzinteresse von Joschka Fischer

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann eine Wort- und Bildberichtersattung über ein Wohnhaus grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen und unter konkreter Namensnennung erfolgt.

Allerdings ist hierbei stets eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Persönlichkeitsrechten von Joschka Fischer überwiegt. Denn zum einen war anhand des streitgegenständlichen Berichts eine Identifizierung des Hauses nicht ohne weiteres möglich. Insoweit wurde Fischers Recht auf Anonymität als nur in begrenztem Maße beeinträchtigt. Zum anderen heißt es zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer Pressemeldung des BGH weiter:

„Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass […] darüber, wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler […] eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. […] Auch soweit in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.“

Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 20.05.2009, https://tlmd.in/a/1319

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