Der Roman „Esra” verletzt zwar Persönlichkeitsrechte, der BGH hat nun aber entschieden, dass weder der Autor noch der Verlag Schadensersatz zahlen müssen (Urteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08). Die Klägerin hatte sich in einer Romanfigur und in intimen Schilderungen wiedererkannt; in einem anderen Verfahren konnte sie deswegen ein Verbreitungsverbot erwirken. In dem folgenden Prozess um eine Entschädigung für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nimmt der BGH aber erneut eine Abwägung mit der Kunstfreiheit vor. Weil diesem Grundrecht eine besondere Bedeutung zukomme, dürfe eine Schadensersatzpflicht nicht ohne Weiteres angenommen werden – in der Pressemitteilung heißt es:
„Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.”