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BGH erteilt keinen Freibrief für Affiliate-Programme

Anfang Oktober hat der BGH über die Haftung bei Affiliate-Netzwerken entschieden und damit ein Urteil des OLG Köln aufgehoben. Weitere Details waren bislang nicht bekannt. Nun hat der BGH den Volltext der Entscheidung veröffentlicht und damit für eine Überraschung gesorgt.
Affiliate-Merchant-Konstellation

Bei Affiliate-Merchant-Konstellationen schaltet der Affiliate auf seiner Webseite Werbung für den Merchant. Vermittelt er dadurch neue Kunden, Klicks oder andere vereinbarte Leistungen, erhält er vom Merchant eine Provision.


Icons: (cc) DaPino, (c) Icojoy.

Die Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass der Affiliate in der Regel „Beauftragter” des Merchants sei. Nach § 8 Abs. 2 UWG (und anderen vergleichbaren Vorschriften im Immaterialgüterrecht) hat das zur Folge, dass der Merchant in vollem Umfang für Rechtsverletzungen seiner Affiliates haftet, die diese in Zusammenhang mit seiner Werbung begehen.

Der Fall beim BGH

So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Ein Webseitenbetreiber (Affiliate) hatte ein fremdes Markenzeichen als Meta-Tag verwendet. Auf seiner Internetseite schaltete er Werbung für die Beklagte (Merchant). Der Inhaber dieses Markenzeichens verlangte nun vom Merchant Unterlassung. Das OLG Köln gab der Klage statt – der Affiliate sei „Beauftragter” des Merchants im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG.

Der BGH hob das Urteil nun auf, bestätigte aber im Grundsatz die „Beauftragtenhaftung” bei Affiliate-Merchant-Konstellationen.

Die Entscheidung im Detail

Zunächst stellt der BGH fest, dass es sich bei der Verwendung des Markenzeichens durch den Merchant um eine Markenrechtsverletzung handelt. In diesem Fall konnte dies auch deshalb unproblematisch bejaht werden, weil der geschützte Begriff nicht nur als Meta-Tag benutzt wurde, sondern auch sichtbar in den Suchergebnissen bei Google aufgetaucht ist.

Es blieb also die Frage, ob dem Merchant diese Rechtsverletzung zuzurechnen ist. Hier stellte der BGH klar, dass bei Affiliate-Merchant-Konstellationen grundsätzlich die Beauftragtenhaftung greift:

„Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt […]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste.”

Insofern kam es auch gar nicht darauf an, dass in diesem Fall – wie allgemein üblich – gar kein direkter Vertrag zwischen Merchant und Affiliate bestand, sondern ein drittes Unternehmen die Abwicklung übernommen hatte:

„Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die 0049-net GmbH auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms der Beklagten als deren Beauftragte i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten, ihren Werbepartnern und der affilinet GmbH, der die technische Abwicklung des Partnerprogramms oblag, im Einzelnen ausgestaltet waren. Denn jedenfalls bestimmte die Beklagte mit Wirkung für die affilinet GmbH, ob ein Werbepartner an ihrem Programm teilnahm. Durch die Vorgabe von bestimmten Werbemitteln konnte sich die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sichern, auch wenn die affilinet GmbH zwischengeschaltet war.”

Allerdings gab es vorliegend eine Besonderheit: Der Affiliate war mit der Domain „0049-index.de” bei dem Partnerprogramm registriert. Die Markenrechtsverletzungen wurden jedoch unter den Domains „superschnelleraeder.de” und „tipps.de” begangen. Ob auch diese Rechtsverletzungen noch dem Merchant zuzurechnen sind, hatte das OLG Köln jedoch nicht korrekt geprüft:

„Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers für seine Beauftragten nach § 14 Abs. 7 MarkenG nicht zutreffend bestimmt hat. […] Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.”

Wenn dem Merchant diese anderen Domains nicht bekannt sind, können ihm nach Ansicht des BGH die Rechtsverletzungen auch nicht zugerechnet werden. Ob das auch hier tatbestandlich der Fall war, muss das OLG Köln nun erneut klären.

Die Auswirkungen

Unabhängig davon, wie das OLG Köln dann entscheiden wird, steht schon jetzt fest: Die Beauftragtenhaftung bleibt. Für Werbetreibende im Internet kann das ein unüberschaubares Haftungsrisiko bedeuten. Denn anders als bei der Störerhaftung greift die Beauftragtenhaftung sowohl bei Unterlassungs-, als auch bei Schadensersatzansprüchen. Außerdem setzt die Beauftragtenhaftung keine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss auf den Affiliate sich der Betriebsinhaber sichern „konnte und musste”.

Nach wie vor ist jedoch unklar, was genau darunter zu verstehen ist. Denn bei Werbe-Netzwerken mit vielen tausend Affiliates ist eine individuelle und vor allem dauerhafte Überprüfung aller teilnehmenden Webseiten faktisch unmöglich. Gleichzeitig sind vertragliche Einschränkungen auch nach Ansicht des BGH nicht ausreichend. Wie man sich als Merchant darüber hinaus noch solche Einflussmöglichkeiten sichern kann, haben auch die Gerichte bislang nicht beantworten können.

Das Urteil des BGH (I ZR 109/06) im Volltext.

, Telemedicus v. 28.10.2009, https://tlmd.in/a/1545

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