Telemedicus

, von

BGH: Erneute Stärkung der Persönlichkeitsrechte von Prominenten

Oliver Kahn vs. Frau im Spiegel – 1:0
.
Der BGH hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KunstUrhG entwickelten Schutzkonzept bezüglich der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen fortgeführt. Ohne Einwilligung dürfen demnach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.

Grund für die Verhandlung vor dem BGH war ein in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ veröffentlichtes Foto. Diese zeigte den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez. Im dazugehörigen Begleittext wurde berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm noch der Familienurlaub auf dem Programm gestanden, wo er sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt habe. Der Kläger hatte von der Beklagten verlangt, die erneute Veröffentlichung der Aufnahme zu unterlassen. Das zuständige Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.

In seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (VI ZR 164/06) wies der für Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH die Revision zurück. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen dürfe, was sie für berichtenswert hält, müsse bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betreffe: Die beanstandete Aufnahme zeige den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub, der auch bei „Prominenten“ zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Das Vorliegen eines zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignisses wurde daher verneint.
Akzentverschiebung durch den BGH

Bereits im vergangenen März hatte der BGH in mehreren Urteilen zu Caroline und Ernst August von Hannover für einen Paradigmenwechsel gesorgt (Telemedicus berichtete). Die Berichterstattung müsse demnach in jedem Fall über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehen und zu einer Debatte mit Sachgehalt beitragen. Bei dieser Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, sei ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten. Auch im Fall der Freundin des Sängers Herbert Grönemeyer hatte der BGH kürzlich der Klägerin Recht gegeben, die gegen ein Foto vom Stadtbummel in Rom geklagt hatte (Telemedicus berichtete).

Im Vorfeld des Urteils hatte Thomas von Plehwe, Rechtsanwalt des „Frau im Spiegel“-Verlags, daher eine „unerquickliche Lage“ für die Verlage beklagt: Der BGH habe eine „gewisse Akzentverschiebung“ vorgenommen und betone den Schutz der Privatsphäre Prominenter stärker. Für die Verlage werde es dadurch schwieriger zu beurteilen, wo die Grenze verläuft.“ Der Grund für den zu beobachtenden Richtungswechsel des Bundesgerichtshofs ist im sog. Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Juni 2004 zu suchen: Dieser hatte einen stärkeren Schutz des Privatlebens in Deutschland gefordert. Wie die SZ schreibt, hofft die Branche nun auf das Bundesverfassungsgericht.

Zur Pressemitteilung des BGH

Zum Caroline-Urteil des EGMR

Mehr über das Caroline-Urteil des BGH bei Telemedicus

Mehr über das Grönemeyer-Urteil des BGH bei Telemedicus

, Telemedicus v. 04.07.2007, https://tlmd.in/a/292

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory