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BGH erleichtert Inverssuche durch die Telefonauskunft

Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist die sog. Inverssuche (Suche nach Name und Adresse mit Hilfe einer Rufnummer) durch eine Telefonauskunft zulässig, sofern der betroffene Teilnehmer einer derartigen Suche nicht widersprochen hat. Eine Einwilligung ist demnach nicht erforderlich.
Beklagter ist im vorliegenden Fall ein Telekommunikationsnetzbetreiber für die Öffentlichkeit, der an seine Endnutzer auch Rufnummern vergibt. Die Klägerin unterhält einen telefonischen Auskunftsdienst, zu dessen Dienstleistungen die Inverssuche gehört. Der Streit entzündete sich, da der Telekommunikationsnetzbetreiber die (zum Zwecke der Auskunftsdienste weitergegebenen) Teilnehmerdaten nur dann mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk versehen hatte, sofern seine Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt hatten. Nach Ansicht der Klägerin ist der Beklagte jedoch verpflichtet, den Vermerk bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen habe. Der größte Teil der Anschlussnehmer willige erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspreche er ihr.

Während die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, gab der u. a. für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 (III ZR 316/06) der Klägerin im wesentlichem Recht. Das Gericht verweist hierzu zunächst auf § 47 Abs. 1 und 2 TKG: Danach kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen, die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Inverssuche sei insbesondere § 105 Abs. 3 TKG beachten. Danach ist die Suchoption der Inverssuche zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Das Gericht weiter:

Entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts gewährt diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf. Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG).

Zur Pressemitteilung des BGH

, Telemedicus v. 09.07.2007, https://tlmd.in/a/295

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