Der BGH hat entschieden, dass ein Spielfilm über den sog. „Kannibalen von Rotenburg“ gezeigt werden darf. Kläger des Rechtsstreits ist der wegen Mordes verurteilte und aus der Presse als „Kannibale von Rotenburg“ bekannte Täter. Ein amerikanisches Filmunternehmen hat über das Tatgeschehen und den Kläger einen Spielfilm mit dem Titel „Rohtenburg“ gedreht. Gegen die Ausstrahlung und Verwertung dieses Films versuchte sich der Kläger unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht zu wehren.
Nachdem der Kläger in den beiden ersten Instanzen erfolgreich war, wurde ihm nun vom BGH kein Recht zugesprochen. Der BGH lehnte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ab. Er erkannte zwar an, dass der Film den Kläger erheblich belasten könne, weil der Film „die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe“. Doch ergebe eine Abwägung der widerstreitenden Rechte hier einen Vorrang der Kunst- und Filmfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Film sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters beziehe und dass sämtliche Einzelheiten der Tat der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Teilweise habe der Kläger sogar daran mitgewirkt, Details bekannt zu geben. Der BGH betonte auch das öffentliche Informationsinteresse an der Tat und, dass die Menschenwürde des Klägers durch den Film nicht verletzt sei. Die Richter äußerten sich hingegen nicht dazu, ob die Veröffentlichung des Films nachteilige Folgen für den Kläger, insbesondere hinsichtlich seiner Resozialisierung, habe. Denn eine solche Argumentation hatte der Kläger in der Verhandlung nicht geltend gemacht.
Mit dreijähriger Verspätung kann der Film nun also in die Kinos kommen.