Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof gestern verkündet. Die Karlsruher Richter gaben konkrete Anhaltspunkte, ab wann eine Übersetzer-Vergütung angemessen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei. „Es ging darum, eine Art Tarifvertrag festzulegen.”, umschreibt der Vorsitzende Richter Joachim Bornham seine „ungewöhnliche Rolle” in diesem Verfahren.
Zusätzliche Erfolgsbeteiligung
Der BGH hatte folgende Frage zu klären: Muss einem Übersetzer neben einem üblichen und angemessenen Seitenhonorar (Garantiehonorar) zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung ausgezahlt werden? Das Karlsruher Gericht schloss sich den Vorinstanzen an und befand: Das berechtigte Interesse eines Übersetzers sei nur dann gewahrt, wenn dieser an jeder wirtschaftlichen Nutzung der Übersetzung angemessen beteiligt sei. Der Übersetzer müsse deshalb neben dem Garantiehonorar am Erlös der verkauften Bücher prozentual beteiligt werden.
Gericht gibt konkrete Vorgaben
Dabei legte das Gericht fest: Eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung solle es ab einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes geben. Bei Hardcover-Ausgaben betrage die Beteiligung 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Außerdem habe ein Übersetzer grundsätzlich Anspruch auf den halben Nettoerlöses, den der Vertrag durch die Verwertung des übersetzten Werkes erzielt. Nettoerlös sei dabei der Betrag, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Der Journalist Ilja Braun bewertet das Urteil in einem Kommentar beim irights-Blog:
„In grundsätzlicher Hinsicht können die Übersetzer zufrieden sein: Der BGH hat ihnen bestätigt, dass sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am verkauften Exemplar haben, die zusätzlich zum Seitenhonorar zu zahlen ist und auch nicht mit diesem verrechnet wird. (…) Eine kleine Sensation ist die Nebenrechtsbeteiligung, die sich im Vergleich zu früheren Landesgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen beinahe verdoppelt hat.”
Das Urteil (07. Oktober 2009, Az. I ZR 230/06 u.a.) liegt noch nicht im Volltext vor.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Über die Hintergründe berichtet der „Literaturübersetzer”. (via)