Bereits Anfang Dezember hat der Bundesgerichtshof im Fall „Perlentaucher” entschieden und den Streit um Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen zurück an das OLG Frankfurt verwiesen. Gestern hat der BGH nun seine Urteilsgründe veröffentlicht.
Der Fall
Auf perlentaucher.de werden Kurzzusammenfassungen („Abstracts”) von Buchrezensionen aus Zeitungen veröffentlicht, u.a. aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Diese klagte gegen die Redaktion vom Perlentaucher: Die Zusammenfassung ihrer Rezensionen sei eine Urheberrechtsverletzung. Die Abstracts bestünden zum Teil nur aus Zitaten der Originalrezensionen, die mit Füllwörtern zu einem flüssigen Text zusammengestellt werden und seien nicht als eigenständige Werke anzusehen, in denen das Original „verblasst”.
Land- und Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Entscheidend sei, ob es sich bei den Zusammenfassungen um freie Bearbeitungen im Sinne von § 24 UrhG handelt.
Bei freien Bearbeitungen gilt normalerweise, dass die „schöpferischen Züge” des Originalwerks in der Bearbeitung „verblassen”. Nicht das bearbeitete Werk, sondern die eigene kreative Leistung muss beim neuen Werk im Vordergrund stehen. Vereinfacht gesagt: Man darf sich bei seinen Formulierungen an einem anderen Werk orientieren, der eigene Stil muss aber das neue Werk deutlich dominieren.
Bei Abstracts kann das aber ein Problem sein: Denn ein Werk lässt sich manchmal nur dann sinnvoll zusammenfassen, wenn das Original gerade nicht verblasst. Sonst handelt es sich nicht mehr um eine Zusammenfassung eines fremden Werkes, sondern um einen eigenständigen Text. Das OLG Frankfurt zog deshalb die Rechtsprechung zu Parodien heran. Dort stellt sich nämlich genau das gleiche Problem: Parodieren kann man nur, wenn das ursprüngliche Werk erkennbar ist. In diesem Fall muss festgestellt werden, ob ein ausreichender „Abstand” zwischen dem Original und der Parodie besteht. Kriterien dafür sind etwa der Grad der Komprimierung, die Anzahl wörtlicher Zitate und der Schutzbereich von Art. 5 I GG.
Die Entscheidung
Der BGH teilte diese Ansicht nur zum Teil. Vor allem betonte er, dass es keinen Grund gebe, von der Verblassensformel abzuweichen. Vor allem sei die Rechtsprechung zu Parodien nicht vergleichbar:
„Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben.”
Allerdings ging der BGH davon aus, dass man auch mit Hilfe der Verblassensformel zum gleichen Ergebnis kommen kann:
„Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedanklichen Inhalt eines Schriftwerks – und so auch den Inhalt einer Buchrezension – in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk – wie in aller Regel eine Buchrezension – allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar […].”
Sprich: Auch in einer Zusammenfassung muss die sprachliche Gestaltung „verblassen”. Es kommt bei einer Buchrezension gerade nicht darauf an, dass die Wortwahl und der Stil des Verfassers wiedergegeben wird, sondern nur um die inhaltliche Zusammenfassung.
Ob die Abstracts auch im konkreten Fall über die Verblassensformel als freie Bearbeitung gelten können, muss nun das OLG Frankfurt als Berufungsgericht erneut entscheiden.
Das Urteil des BGH vom 1. Dezember 2010, Az. I ZR 12/08 im Volltext.