Der BGH hat entschieden: Anschlussinhaber, die Ihr WLAN-Netz nicht ausreichend gegen fremden Zugriff sichern, haften auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz (Az. I ZR 121/08). Nach dem BGH sind werksseitig gesetzte Passwörter nicht ausreichend, da diese oft für mehrere Router verwendet würden. [Update: Die gilt nach Aussage des BGH-Pressesprechers jedoch nicht für neue Router mit werksseitig bereits individuell festgelegten Passwörtern.]
Der Fall
Ein Anschlussinhaber aus Nordrhein-Westfalen war von einen Musikrechteinhaber (3P Gesellschaft für Kommunikation) in Anspruch genommen. Der Vorwurf: Er soll den Musiktitel „Sommer Deines Lebens“ illegal zum Download bereitgestellt haben. Doch zum Tatzeitpunkt war die Familie im Urlaub. Der Anschlussinhaber wurde dennoch in Anspruch genommen. Nachdem Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, ging der Rechtsstreit zum BGH.
Die Entscheidung
Der BGH bejahte eine Störerhaftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung, schloss aber eine täterschaftliche Haftung aus. Denn von einem „Zugänglichmachen” im Sinne des Urheberrechts durch den Anschlussinhaber könne nicht ausgegangen werden. Die Störerhaftung wurde in der mündlichen Urteilsbegründung explizit mit der Gefährlichkeit des WLAN begründet. Allerdings beschränke sich die Prüfpflicht auf die im Zeitpunkt der Installation üblichen Sicherungen.
Nicht hinreichend deutlich wurde in der Urteilsbegründung, wie ein individuell sicherer Passwortschutz gestaltet sein muss. So wurde kein Bezug auf Verschlüsselungstechniken genommen, sondern nur von einem „persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort“ gesprochen, durch welches ein werksseitig gesetzes Passwort ersetzt werden müsse. Auf die Möglichkeit, dass auch werksseitig gesetzte Passwörter durchaus individuell auf das jeweilige Gerät eingestellt sein können, ging der BGH jedoch nicht ein. [Update: Auf Nachfrage wurde vom Pressesprecher des BGH jedoch klargestellt, dass dies nicht für Router gilt, die werksseitig bereits ein individuelles Passwort bereitstellen. Bei solchen Routern muss also das Passwort nicht geändert werden.]
Der BGH wies darauf hin, dass der Anschlussinhaber, der sein Netz nicht hinreichend sichert aufgrund der Unterlassungshaftung Abmahnkosten zu tragen hätte. Dabei unterstrich er, dass diese nach geltendem Recht maximal 100 Euro betragen (§ 97a II UrhG). Damit hat der BGH en passant anklingen lassen, dass er derartige Filesharing-Abmahnfälle gegen Privatnutzer für „einfach gelagerte Fälle“ im Sinne von § 97a II UrhG hält und damit eine weitere umstrittene Frage geklärt.
Die Entscheidung ist von hoher Tragweite nicht nur für private Anschlussinhaber, sondern auch für Internetcafés oder Hotels, die ihren Kunden einen offenen drahtlosen Internetzugang anbieten. Sie sind müssen nun wohl Personaldaten Ihrer Kunden aufnehmen oder individuelle Zugänge einrichten, wenn sie einer Unterlassungshaftung entgehen wollen.
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07-
Auf Nachfrage hat uns der Pressesprecher des BGH bestätigt, dass die Störerhaftung bei individuellen, werksseitig gesetzten Passwörtern nicht greifen soll. Wurde also durch den Hersteller kein einfaches Standardpasswort gesetzt, sondern ein für das Gerät spezifisches und ausreichend sicheres individuelles Passwort, muss dieses durch den Kunden nicht noch zusätzlich geändert werden.