Der BGH hat heute entschieden, dass Online-Videorecorder in der Regel unzulässig sind. Im konkreten Fall ging es um das Angebot „Shift.tv“. Dort können Nutzer im Internet per Klick einzelne Fernsehsendungen aufnehmen lassen und diese dann anschließend downloaden. Eine Basisversion des Dienstes ist kostenlos, Premium-Nutzer zahlen eine monatliche Gebühr. Der Privatsender RTL hatte gegen diese Aufnahmen geklagt und sah sich in seinen Senderechten verletzt.
Der BGH sah zwar noch Nachholbedarf bei der Sachverhaltsermittlung und verwies den Streit zunächst zurück an das Oberlandesgericht Dresden. Jedoch äußerte er sich bereits kritisch zur Zulässigkeit von „Shift.tv“.
Wer macht die Kopie?
Kernproblem ist die Frage, von wem die Aufnahmen bei „Shift.tv“ eigentlich vorgenommen werden. Werden die Aufnahmen durch „Shift.tv“ im Auftrag der Kunden selbst vorgenommen, verstoße dies nach Ansicht des BGH gegen das Vervielfältigungsrecht der Sender. Auf das Recht zur Privatkopie seiner Kunden könne sich „Shift.tv“ auch nicht berufen. Denn Privatkopien dürfen durch Dritte nur unentgeltlich vorgenommen werden. Zumindest bei Premium-Nutzern ist das bei „Shift.tv“ aber nicht der Fall.
Aus der Pressemeldung:
„Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.“
Werden die Aufnahmen technisch gesehen durch die Kunden selbst vorgenommen und stellt Shift.tv lediglich die Infrastruktur zur Verfügung, schränke dies aber in die Senderechte der Sender ein.
In diesem Fall greife zwar die Schranke der Privatkopie, weil die Aufnahmen ja durch die Kunden selbst vorgenommen werden. Diese deckt aber nur die Aufnahmen, nicht aber die Weitersendung der Fernsehsignale:
„Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
Das Ende von Online-Videorecordern?
Offen bleibt also die eher dogmatische Frage, aus welchem Grund Internet-Videorecorder rechtswidrig sind. Fest steht schon jetzt: Ohne Genehmigung der Sender verstoßen Online-Videorecorder in der Regel gegen das Urheberrecht. Es bleiben also nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Anbieter treffen eine Vereinbarung mit allen betroffenen Fernsehsendern oder sie bieten ihre Dienste kostenlos an. Letzteres wird sich aber wohl kaum lohnen, denn der technische Aufwand ist enorm. Ob die Sender verhandlungsbereit sind, wird sich zeigen. Andernfalls werden Online-Videorecorder in Deutschland bald der Vergangenheit angehören.