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BGH entscheidet über Namensnennung in Online-Archiv

Das Internet vergisst nie. Jede noch so alte Berichterstattung über die eigene Person ist mit Hilfe von Online-Archiven in wenigen Klicks wieder aktuell. Mit diesem Problem hatte sich nun der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08), als er über die Klagen zweier Straftäter zu entscheiden hatte, die eine Nennung ihrer Namen in Online-Archiven verbieten lassen wollten.
Der Fall

Die Kläger waren 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen.

Im Jahr 2000 hatte das Deutschlandradio zum zehnten Jahrestag des Mordes über den Fall berichtet. In dem Beitrag wurden auch die vollen Namen der Täter genannt. Nach der Ausstrahlung des Radiobeitrages wanderte die Abschrift ins Online-Archiv, wo sie über Jahre abrufbar war. Die Kläger verlangten nun vom Deutschlandradio diese Archivierung zu unterlassen.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen, das LG und OLG Hamburg, gaben den Klägern recht. Die Veröffentlichung in einem Archiv sei nach so vielen Jahren nicht mehr durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt und gefährde die Resozialisierung der Täter.

Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die Berichterstattung sei wahrheitsgemäß und sachlich verfasst. Außerdem komme dem Bericht keine große Breitenwirkung zu, da er lediglich bei gezielter Suche auffindbar und als Archiv-Artikel gekennzeichnet war. Es bestehe deshalb nicht das Risiko, dass die Kläger ewig „an den Pranger” gestellt oder stigmatisiert werden. Auf der anderen Seite läge an dem konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse vor: Das Opfer war ein bekannter Schauspieler, der Verlauf des Prozesses spektakulär und langwierig.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass nicht nur die Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse geschützt sei, sondern dass der Öffentlichkeit auch ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit zur Recherche älterer Berichte zugestanden werden müsse. Außerdem könne es nicht zugemutet werden, sämtliche Online-Archive auf ein aktuelles Interesse der Öffentlichkeit zu überwachen. Dies würde zu einem „abschreckenden Effekt” auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit führen.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemeldung des BGH.

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, Telemedicus v. 16.12.2009, https://tlmd.in/a/1607

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