Der BGH hat heute in gleich drei Verfahren über die Zulässigkeit von Marken- und Unternehmensnamen als unsichtbare Keywords bei Google-Werbung entschieden. Während der BGH in zwei Verfahren keine Verletzung von Kennzeichen annahm, legte er im dritten Verfahren die Sache dem EuGH vor.
Die Hintergründe
Bereits seit einigen Jahren ist die Frage umstritten, ob die Verwendung von geschützten Zeichen im Rahmen von Google-Werbung zulässig ist. Problematisch ist dies vor allem dann, wenn eine Anzeige bei Eingabe eines bestimmten Begriffes bei Google zwar angezeigt wird, im Werbetext selbst der Begriff jedoch nicht auftaucht. Ob ein Zeichen auch dann „markenmäßig“ benutzt wird, obwohl es selbst gar nicht angezeigt wird, hat sich als äußerst problematisch erwiesen. Auch stellt sich die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem beworbenen und dem von der Marke geschützten Produkt besteht. Denn die Anzeigen sind bei Google abseits der Suchergebnisse auch als Werbung gekennzeichnet.
Zwar hatte der BGH im Fall von unsichtbaren Meta-Tags eine Markenverletzung angenommen. Ob diese Konstellation aber auch mit dem Fall der Google-Werbung vergleichbar ist, war höchst umstritten. Dementsprechend entschieden die Gerichte ganz unterschiedlich, was in der Werbebranche zu Rechtsunsicherheit führte.
Erstes Verfahren: „bananabay“
Im ersten Verfahren, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte, ging es um die eingetragene Marke „bananabay“. Die Klägerin hatte sich diesen Namen für Erotikartikel schützen lassen. Die Beklagte verkauft ebenfalls Erotikartikel im Internet und schaltete unter dem Suchwort „bananabay“ Werbung bei Google. Ob das zulässig war konnte der BGH nicht abschließend klären. Denn das deutsche Markengesetz beruht auf europäischen Vorgaben, für deren Auslegung der EuGH zuständig ist. Der Streit geht also in die nächste Runde.
Zweites Verfahren: „PCB-Pool“
Kläger des zweiten Verfahrens war der Inhaber der Markenrechte an dem Begriff „PCB-Pool“. Der Beklagte schaltete Werbung bei Google unter dem Begriff „pcb“. Da „pcb“ eine gängige Abkürzung für „printed circuit board“ ist, hat der BGH eine Markenverletzung abgelehnt. Denn die Verwendung einer rein beschreibenden Angabe ist in jedem Fall zulässig. Deshalb kam der BGH auch gar nicht zu der Frage, ob es sich nun um eine „markenmäßige Verwendung“ handelt oder ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Insofern ist die Entscheidung auch nicht aussagekräftig, was die spezifischen Probleme bei Google-Werbung angeht.
Drittes Verfahren: „Beta-Layout“
Im dritten Verfahren ging es um die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout“. Die Beta-Layout GmbH klagte gegen einen Konkurrenten, der unter dem Suchwort „Beta-Layout“ Werbung schaltete. In diesem Fall entschied der BGH, dass keine Verwechslungsgefahr vorläge. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen sei durchaus bekannt, dass die Anzeigen neben den Suchergebnissen bei Google nicht zwangsläufig von der gleichnamigen GmbH stammen müssen. In diesem Fall konnte der BGH auch ohne Zutun des EuGH entscheiden, da die Regelungen über Unternehmenskennzeichen – anders als die über Markenrechte – nicht durch die EU vorgegeben sind.
Die Konsequenzen
Soweit man das bisher sagen kann, hat der BGH mit seiner Entscheidung zum dritten Verfahren „Beta-Layout“ seine Rechtsansicht deutlich gemacht. Für Unternehmenskennzeichen ist also der Weg für Google-Werbung frei. Die wahrscheinlich viel wichtigere Frage bezüglich Markenzeichen wird wohl noch etwas auf eine abschließende Antwort warten müssen. Das ist zwar bedauerlich, allerdings war es auch vorhersehbar.
Erstaunlich mag sein, dass der BGH im Fall von Meta-Tags keine Vorlage zum EuGH als erforderlich erachtet hatte, obwohl es auch hier um eine unsichtbare Benutzung von Markenzeichen ging. Der BGH entschied sogar – anders als im aktuellen Verfahren zu Unternehmenskennzeichen – dass diese unsichtbare Benutzung die Markenrechte der Inhabe verletze. Dieser scheinbare Widerspruch deutet aber auch auf die Argumentation des BGH hin. Zwar liegen die Entscheidungen noch nicht im Volltext vor, jedoch lassen sich vor allem aus den Entscheidungen zu Meta-Tags einige Schlüsse ziehen:
Eine „markenmäßige Benutzung“ kann auch vorliegen, wenn das geschützte Zeichen selbst gar nicht sichtbar ist. Das lässt sich auch aus anderen Verfahren beim EuGH herleiten, weshalb diesbezüglich keine Vorlage mehr notwendig war.
Anders sieht es jedoch mit der Verwechslungsgefahr aus: Meta-Tags haben den Effekt, dass eine Seite unmittelbar als Suchergebnis zum gesuchten Begriff auftaucht. Für den Nutzer der Suchmaschine ist nicht nachvollziehbar, warum diese Seite zu diesem Begriff aufgeführt wird und ob nicht zwischen Markenname und Internetseite eine Verbindung besteht. Zumindest hat es der BGH in seinen Entscheidungen so gesehen, auch wenn dies wohl technisch heute nicht mehr der Fall ist. Bei Google-Werbung sind die Anzeigen aber klar als Werbung gekennzeichnet, so dass dem Nutzer deutlich wird, dass die Anzeigen zwar einen weitestgehenden Bezug zu dem gesuchten Wort haben, nicht aber zwangsläufig vom Markeninhaber stammen müssen.
Im Zentrum steht also die Frage der Verwechslungsgefahr – nicht die der „markenmäßigen Benutzung“, wie es bei Meta-Tags der Fall war. Deshalb konnte sich der BGH nicht einfach auf seine damaligen Urteile berufen, sondern musste die Frage dem EuGH vorlegen. Wie der BGH selbst die Sache sieht, ist nach der Entscheidung „Beta-Layout“ klar: Die eindeutige Trennung zwischen Suchergebnissen und Werbung bei Google begründet keine Verwechslungsgefahr. Ob der EuGH das bei Markenzeichen auch so sieht, bleibt abzuwarten.
Das Urteil des OLG Braunschweig zum ersten Verfahren „bananabay“.
Das Urteil des OLG Stuttgart zum zweiten Verfahren „PCB-Pool“.
Das Urteil des OLG Düsseldorf zum dritten Verfahren „Beta-Layout“.
Update 1:
Ob der BGH wirklich nur die Frage der Verwechslungsgefahr vorgelegt hat, ist inzwischen fraglich. Jedenfalls zitiert Claus Volke, Prozessbevollmächtigter im Fall „bananabay“ die Vorlagefrage wie folgt:
„Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie des Rates 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (link) zur Webseite des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?“
Weitere Details im Shopbetreiber-Blog.
Update 2:
Der Vorlagebeschluss liegt nun im Volltext vor. Die Vorlagefrage lautet wie oben unter „Update 1“ zitiert.