Der BGH hat heute über die Zulässigkeit einiger Klauseln des Bonuspunkteprogramms „HappyDigits” entschieden. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Dieser kritisierte zwei Klauseln, darunter die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Marktforschung.
Opt-out ist ausreichend
Das Anmeldeformular von „HappyDigits” enthielt folgende, hervorgehobene Klausel:
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]”
Der BGH hielt diese Opt-Out-Regelung – wie bereits in seiner Entscheidung zum Payback-Programm – für ausreichend. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Klausel, § 4a Abs. 1 BDSG entsprechend, besonders hervorgehoben wird. Außerdem darf sich die Einwilligung nicht auf die Verwendung von Daten für elektronische Werbung (SMS, E-Mail) beziehen, wo nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Opt-in-Klausel erforderlich ist.
Entspricht die Klausel diesen Voraussetzungen, sei es jedoch ausreichend, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Klausel aus den Geschäftsbedingungen zu streichen. Ein eigenes Auswahlkästchen, wie es Paypack damals vorsah, sei nicht erforderlich. Auch die Datenschutzreform vom September habe an dieser Rechtslage nicht geändert.
Keine wirksame Einbeziehung der AGB
Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hielt der BGH beim Anmeldeformular des „HappyDigits”-Programms jedoch für unwirksam. Dort hieß es:
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.”
Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der Kunde bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei hier nicht erfüllt, so der BGH. Denn bereits mit Ausfüllen des Vertragsformulars komme der Vertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde jedoch keine Möglichkeit, die AGB zu lesen, da diese erst mit der Kundenkarte zugesandt werden.
Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB setze jedoch die Einwilligung des Kunden voraus. Diese Einwilligung werde fingiert, was nach § 308 Abs. 5 BGB unzulässig ist.
Die Entscheidung (Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) liegt noch nicht im Volltext vor.