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BGH entscheidet über Haftung von Blogspot

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob Blogspot für persönlichkeitsverletzende Postings seiner Kunden haftet. Blogspot ist ein Dienst von Google, bei dem Kunden kostenlos Blogs betreiben können. Google stellt dafür die Infrastruktur zur Verfügung.

Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten im vergangenen Jahr entschieden, dass Google für die Blogbeiträge seiner Kunden auf Unterlassung haftet, wenn das Unternehmen auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird und diese dennoch nicht löscht – vorausgesetzt dieser Hinweis ist konkret genug. Genau diese Frage war nun auch Kern der heutigen Entscheidung des BGH.
Hoster und Meinungsfreiheit

Die Entscheidung betrifft damit ein grundlegendes Problem, das wir auch bei Telemedicus schon mehrfach angesprochen haben: Oft sitzen Webhoster in einer Zwickmühle. Einerseits sind sie verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Auf der anderen Seite sind sie aber auch ihren Kunden verpflichtet, nicht leichtfertig solchen Löschgesuchen nachzugeben. Schließlich besteht dadurch auch die Gefahr, dass die Webhoster zu Hilfssheriffs werden: Um unliebsame Inhalte aus dem Netz zu entfernen, ist der Weg zum Host-Provider bedeutend angenehmer, als ein mühsames und risikoreiches Gerichtsverfahren.

Im Ansatz hatte auch das OLG Hamburg dieses Problem im Blogspot-Streit erkannt:

„Da das Hosting von Internetseiten dem freien Austausch von Informationen dient und damit den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG genießt, kann jedoch von dem Host-Provider nicht erwartet werden, dass er auf jede schlichte Beanstandung hin unverzüglich einschreitet. Der freie Fluss von Informationen würde nämlich erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.”

Entsprechend hatte es den einfachen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte für nicht ausreichend befunden. Der Provider müsse in die Lage versetzt werden, die angebliche Rechtsverletzung zu prüfen. Dafür müsse u.a. der genaue Vorwurf formuliert werden – etwa welches Recht überhaupt verletzt sein soll – und „so umfassend wie möglich” der genaue Sachverhalt geschildert werden.

Entscheidung des BGH

Der BGH hatte nun als Revisionsinstanz erneut in dem Streit um Blogspot zu entscheiden und präzisierte die Anforderungen an die Providerhaftung. Aus der Pressemeldung:

„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. ”

Wie immer ist bei den reinen Pressemeldungen des BGH Vorsicht geboten – ohne den Volltext der Entscheidung zu kennen, ist jede Interpretation auch ein Stück weit Spekulation. Die Formulierung der Pressemitteilung klingt jedoch danach als fordere der BGH eine Art Vermittlerrolle des Host-Providers. Zunächst müssen die Kunden um Stellungnahme gebeten werden, dann müssen beim Betroffenen ggf. weitere Nachweise erfragt werden und am Ende muss eine Entscheidung getroffen werden. Ein Procedere, das fast einem Schlichtungsverfahren nahe kommt. Es bleibt abzuwarten, wie genau der Volltext der Entscheidung formuliert, wann und unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren notwendig sein soll.

Der BGH verwies den Streit jedenfalls zurück an das Oberlandesgericht Hamburg. Dieses hat nun zu prüfen, ob auch im konkreten Streit um Blogspot die Voraussetzungen, die der BGH klargestellt hat, erfüllt waren oder nicht.

Pressemeldung des BGH.

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09.

, Telemedicus v. 25.10.2011, https://tlmd.in/a/2098

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