Wer fremde Inhalte über ein RSS-Feed in die eigene Webseite einbindet, muss diese ohne Anlass nicht auf Rechtsverletzungen prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Verfahren ging es um den Betreiber eines „Informationsportals” – eine Art Aggregator, wo die Beiträge mehrerer Webseiten per RSS-Feed eingebunden und kurz angeteasert wurden. Darunter auch das Feed von „bild.de”. Dort erschien im Herbst 2009 ein Artikel „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“. Dazu gab es ein Foto, das besagte H. beim Freigang zeigte – eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auf Abmahnung der Betroffenen nahmen zunächst „bild.de” und später auch das „Informationsportal” den Artikel vom Netz. Streitig blieben jedoch die Kosten für die Abmahnung.
Und so landete der Streit zunächst vor dem Amts-, dann vor dem Landgericht Berlin. Beide Gerichte sahen keine Haftung für das Einbinden des RSS-Feeds. Wer Feeds einbindet, macht sich die Inhalte nicht automatisch auch zu Eigen. Und ohne Anlass, müssen die fremden Inhalte auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, so die Ansicht der Gerichte. Klar war die Rechtslage aber nicht. Schon beim Landgericht Berlin waren sich die Zivilkammern nicht einig: Während die 27. Zivilkammer im Jahr 2010 noch eine Haftung für RSS-Feeds annahm, lehnt die 15. Zivilkammer im Jahr 2011 eine Haftung ab. Höchste Zeit also, den Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen zu lassen.
Im konkreten Fall lehnte der BGH eine Haftung für RSS-Feeds ab. Wer fremde Inhalte einbindet, mache sie sich nicht zwingend auch zu Eigen. Voraussetzung sei jedoch, dass die fremden Inhalte aus dem RSS-Feed auch als solche erkennbar sind:
„Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als
fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: „Bild.de“ – befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht […] handelt.”
Außerdem wies das Informationsportal in seinem Impressum darauf hin, dass es ausschließlich fremde Inhalte verbreitet. Auch das spreche laut BGH gegen ein Zueigenmachen.
Auch Prüfungspflichten sah der BGH nicht verletzt:
„Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.”
Ohne Grund müssen fremde Inhalte aus RSS-Feeds also nicht geprüft werden. Allerdings: Wird ein Beitrag als rechtswidrig gemeldet, muss man dafür Sorge tragen, dass er auch in Zukunft nicht mehr aus dem Feed übernommen wird.
„Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern […].”
Für Aggregatoren wie Rivva oder infolive.de ist Aufatmen angesagt. Eine strenge Haftung für das Einbinden von Feeds hätte für einige sehr nützliche Dienste im Web langfristig das Aus bedeuten können. Aber nicht nur vom Ergebnis her ist die Entscheidung des BGH sinnvoll. Auch argumentativ lässt sich wenig dagegen einwenden: Wer fremde Inhalte automatisch und ohne Vorauswahl einbindet, kann sie sich schwerlich zu eigen machen. Schon gar nicht, wenn die Inhalte auch als fremd gekennzeichnet sind.
Was die Störerhaftung angeht, folgt der BGH einem generellen Trend in der Rechtsprechung, der die Prüfungspflichten für Online-Dienste in den letzten Jahren tendenziell auf ein erträgliches und praktikables Maß reduziert hat. Die Zeiten von völlig überzogenen Prüfungspflichten scheinen jedenfalls vorbei zu sein.
Bei RSS-Feeds sind allerdings noch einige Fragen offen, vor allem was den urheberrechtlichen Schutz und das unerlaubte Einbinden von Feeds betrifft. Hier ist nach wie vor Vorsicht angesagt: Dass man für Inhalte aus RSS-Feeds nicht zwangsläufig haftet, bedeutet nicht, dass man Feeds ungefragt übernehmen darf. Ein Bauabschnitt bei den Rechtsfragen um RSS-Feeds ist also geschlossen – die Baustelle aber bleibt.
Das Urteil des BGH im Volltext.
Kurzbesprechung bei Thomas Stadler.
Telemedicus zum urheberrechtlichen Schutz von Feeds.