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BGH entscheidet über Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen der administrative Ansprechpartner einer Domain (Admin-C) haftet, wenn die Domain Markenrechte verletzt (Az. I ZR 150/09). Bislang galt: Der Admin-C haftet in aller Regel nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Admin-C aber dazu verpflichtet sein, Domainnamen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, so der BGH.
Funktion des Admin-C

Der sog. Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain gegenüber der Registrierungsstelle DENIC. Er ist nicht zwingend identisch mit dem Inhaber einer Domain. Während eine Domain auch auf ein Unternehmen aus dem Ausland registriert sein kann, muss der Admin-C zwingend eine natürliche Person sein und eine deutsche Adresse angeben. Kein Wunder also, dass es durchaus verlockend ist, im Streitfall eher gegen den Admin-C vorzugehen, als gegen den Inhaber der Domain.

Haftung des Admin-C

Mit der Haftung des Admin-C haben sich bereits viele Gerichte befasst. In fast allen Fällen haben die Gerichte eine Haftung jedoch abgelehnt. So zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08):

„Der Admin-C, der administrative Ansprechpartner, übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist […] die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der […] DENIC e.G. […] Schon diese rechtliche Konstellation verbietet es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Vielmehr ist allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich […], wobei es rechtlich unerheblich ist, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.”

So sah es auch ein Großteil der anderen Gerichte: Der Admin-C ist lediglich ein Ansprechpartner zwischen Inhaber und DENIC – im Außenverhältnis hat er weder Rechte noch Pflichten.

Die Entscheidung des BGH

Grundsätzlich schließt der BGH sich dieser Ansicht offenbar auch an. Aus der Pressemeldung:

„Denn dessen [des Admin-C] Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.”

Allerdings will der BGH eine Störerhaftung auch nicht vollends ausschließen und präzisiert:

„Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber […] eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht.”

Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es offenbar um Domaingrabbing. Inhaber der Domains war ein britisches Unternehmen, das automatisiert freigewordene Domains registriert hatte. Auf Seiten des Domaininhabers fand also keinerlei Prüfung der Domainnamen statt. Auch bei der DENIC werden die Adressen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Die Gefahr, dass automatisch auch massenhaft Domains registriert werden, die die Kennzeichenrechte Dritter verletzen, sei deshalb so hoch, dass der Admin-C in diesem speziellen Fall dazu verpflichtet sein könne, jede einzelne Domain zu überprüfen, so der BGH:

„Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. ”

Der BGH hat den Fall deshalb zurück an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen, das nun entscheiden muss, ob der Admin-C im konkreten Fall seine Prüfungspflichten verletzt hat.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Zur Pressemeldung des BGH.

Weitere Urteile zur Haftung des Admin-C.

, Telemedicus v. 10.11.2011, https://tlmd.in/a/2107

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