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BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Der BGH hat gestern entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder Shift.TV und Save.TV in das Recht der Privatfernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihres Programms eingreift. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es weiter, dass geprüft werden müsse, ob die Fernsehsender verpflichtet sind, die Anbieter der Internet-Videorecorder zu lizenzieren. Darin blieb allerdings offen, ob die Fernsehsender eine solche Zwangslizenz verweigern dürfen.

Der Fall

Schon seit Jahren klagen RTL und Sat.1 gegen die Online-Videorecorder Shift.TV und Save.TV. Bei diesen können Nutzer freiempfängliche Fernsehprogramme aufzuzeichnen. Dabei leiten die Systeme von Shift.TV und Save.TV Fernsehsignale über Antennen oder Kabelanschlüsse an mehrere Server weiter, wo ihre Nutzer sie aufnehmen können. Im Anschluss können die so aufgezeichneten Fernsehsendungen im Browser gestreamt oder mittels einer App angesehen bzw. heruntergeladen werden.

Schon im Jahr 2009 war dieses Vorgehen Gegenstand eines Verfahrens vor dem BGH (Az. I ZR 216/06). Damals ging es um die Frage, wer eigentlich die Aufnahmen vornimmt: Die Betreiber der Online-Videorecorder oder die Nutzer. Der BGH verwies den Streit damals zurück an das OLG Dresden, das die technischen Details zu klären hatte. Im Jahr 2011 folgte dann die Feststellung des OLG Dresden, dass die Kopien technisch vom Nutzer erstellt werden. Die Vervielfältigung der Fernsehsendungen sei danach zulässig. Offen blieb allerdings, ob auch die Senderechte der Fernsehsender verletzt werden.

Die aktuelle Entscheidung des BGH

Um diese Frage ging es nun in der aktuellen Entscheidung des BGH. Die Klägerinnen waren unter anderem der Ansicht, dass die Online-Videorecorder ihre Rechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, dem Weitersenderecht von Funksendungen, verletzen.

Die Gretchenfrage war, ob die Beklagten gegen das Weitersenderecht der Fernsehsender verstoßen, wenn sie deren Funksendungen an ihre Server weiterleiten. Die Beklagten beriefen sich dabei auf § 87 Abs. 5 UrhG. Danach seien die Fernsehsender verpflichtet, ihnen das Recht zur Kabelweitersendung einzuräumen. Konkret verpflichtet die Vorschrift die Fernsehsender unter bestimmten Voraussetzungen, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.

Allerdings setzt dieser sog. Zwangslizenzeinwand voraus, dass derjenige, der die Weitersendung vornehmen will, die anfallenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt hat:

„Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben.“

Das Berufungsgericht hat daher erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zwangseinwands vorliegen.

Die Schiedsstelle des DPMA das Zünglein an der Waage?

Kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsste der Rechtstreit ausgesetzt und die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts angerufen werden. Die Schiedsstelle hat dann zu prüfen, ob die Klägerinnen den Beklagten eine Lizenz zur Weitersendung einräumen müsse. Dieses Verfahren geht der Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Klageweg vor. Das gelte nicht nur dann, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, so der BGH. Vielmehr erstreckt sich ein solches Vorverfahren auch auf die Verteidigung gegen ein Unterlassungsbegehren der Fernsehsender, wenn vorgebracht wird, diese seien zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Zur Pressemeldung des BGH.
Telemedicus zur BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2009.
Telemedicus zur Entscheidung des OLG Dresden aus dem Jahr 2011.

, Telemedicus v. 12.04.2013, https://tlmd.in/a/2559

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